Leitsatz (redaktionell)

Der Bauarbeiter, der im Akkord beschäftigt wird, hat für die durch Feiertage oder Betriebsversammlungen ausfallende Arbeitszeit den Anspruch auch auf Bezahlung des Akkordlohnes. Der Arbeitgeber kann dem nicht entgegenhalten, daß ein solcher Arbeitnehmer nur nach der tatsächlich geleisteten Arbeit zu bezahlen sei. Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen verpflichtet den Arbeitgeber gerade zur Bezahlung nichtgeleisteter Arbeit mit dem Lohn, der für geleistete Arbeit zu zahlen gewesen wäre.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 07.09.1959; Aktenzeichen 2 Sa 84/59)

 

Fundstellen

BAGE 10, 10, 29 (LT1)

BAGE, 29

BB 1960, 1203 (LT1)

DB 1960, 1310 (LT1)

NJW 1961, 45

NJW 1961, 45 (LT1)

RdA 1961, 87 (LT1)

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG (LT1), Nr 11

AR-Blattei, ES 710 Nr 10 (LT1)

AR-Blattei, Feiertage Entsch 10 (LT1)

ArbuR 1961, 91 (LT1)

PraktArbR Feier-Lohn-Ges § 1, Nr 90 (LT1)

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