Leitsatz (redaktionell)

1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußklausel, daß Ansprüche nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, so genügt dem nur die fristgerechte Zahlungsklage.

2. Durch Erhebung der Kündigungsschutzklage wird eine solche Ausschlußfrist auch dann nicht gewahrt, wenn es sich um Zahlungsansprüche eines Arbeitnehmers handelt, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen.

3. Dem aus einer solchen Ausschlußklausel folgenden Zwang, Lohnklagen noch vor Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens zu erheben, kann dadurch begegnet werden, daß der Arbeitgeber erklärt, er werde sich bezüglich solcher Zahlungsansprüche, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen, vor Ablauf der von der Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens an berechneten Klagefrist nicht berufen.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe vom 1972-03-03 in der seit dem 1975-01-01 geltenden Fassung.

 

Normenkette

TVG § 4; ZPO § 270 Abs. 3; ZPO 1977 § 270 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 29.10.1976; Aktenzeichen 4 Sa 9/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440455

BAGE 30, 135-141 (LT1-3)

BAGE, 135

BB 1978, 912 (LT1-3)

DB 1978, 1350-1351 (LT1-3)

NJW 1978, 1942

NJW 1978, 1942-1944 (LT1-3)

BetrR 1980, 337-338 (LT1-3)

ARST 1978, 155-156 (LT1-2)

SAE 1978, 250-252 (LT1-3)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1-3), Nr 63

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 83 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 350 Nr 83 (LT1-3)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 33

MDR 1978, 788 (LT1-3)

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