Leitsatz (redaktionell)

1. Der betriebliche Geltungsbereich von Tarifverträgen kann nur durch einen neuen Tarifvertrag nachträglich beschränkt werden.

2. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist gegenüber der Formvorschrift des TVG § 1 Abs 2 der Einwand der Arglist oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen.

3. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Daran ändert der Umstand nichts, daß seit der Allgemeinverbindlicherklärung ein Zeitraum von mehreren Jahren verstrichen ist.

4. Da dann nur ein Rechtsmittel als anhängig anzusehen ist, ist eine einheitliche Entscheidung durch das Revisionsgericht zu treffen, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zwei Revisionsschriften der gleichen Partei gegen dasselbe Urteil vorliegen.

5. Die fehlende Unterschrift unter einer Revisionsschrift ist dann unschädlich, wenn der Urschrift eine vom Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers eigenhändig und handschriftlich beglaubigte Abschrift der Revisionsschrift beigefügt war.

 

Orientierungssatz

1. Auslegung des § 1 Abs 2 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1969-08-26.

2. Auslegung des § 1 Abs 2 des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrpflichtigen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1969-08-26.

3. Auslegung des § 1 Abs 2 des Tarifvertrages über das Verfahren für die Zusatzversorgung im Steinmetz und Steinbildhauerhandwerk vom 1969-08-26.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 18.01.1972; Aktenzeichen 3 Sa 419/71)

 

Fundstellen

BAGE 25, 114

BAGE, 114

DB 1973, 1506

NJW 1973, 1343

SAE 1975, 118-121 (LT1-5)

AP § 4 TVG Geltungsbereich, Nr 12

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XA Entsch 32

AR-Blattei, ES 1550.10 Nr 10

AR-Blattei, ES 1550.4 Nr 13

AR-Blattei, ES 160.10.1 Nr 32

AR-Blattei, Tarifvertrag IV Entsch 13

AR-Blattei, Tarifvertrag X Entsch 10

EzA § 4 TVG, Nr 39

MDR 1973, 794

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