Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Vertragsverlängerung ohne Verstoß gegen Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996. Befristungsrecht

 

Orientierungssatz

Die Änderung von Arbeitsbedingungen in einem laufenden befristeten Arbeitsverhältnis ohne Veränderung der Laufzeit des befristeten Vertrags unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach § 1 BeschFG 1996

 

Normenkette

BeschFG 1996 § 1 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 11.10.2001; Aktenzeichen 2 Sa 136/01)

ArbG Jena (Urteil vom 08.02.2001; Aktenzeichen 2 Ca 367/00)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2001 – 2 Sa 136/01 – aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 8. Februar 2001 – 2 Ca 367/00 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. August 2000 geendet hat.

Die Klägerin wurde von der Beklagten als Sachbearbeiterin auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 1. September 1998 eingestellt, der eine Befristung bis zum 31. August 1999 vorsah und auszugsweise lautet:

“II.

Der Arbeitsort ist E…. Die T… AG behält sich vor, Frau F… jederzeit auch eine andere für sie geeignete Tätigkeit innerhalb des Versorgungsgebietes zu übertragen.

III.

Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages Energie und der sonstigen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.

IV.

Frau F… wird in die Gruppe 5, Stufe 0 des Vergütungstarifvertrages für Arbeitnehmer im A-Bereich eingestuft.”

Nachdem sich die Klägerin erfolgreich auf eine innerbetriebliche Ausschreibung der Stelle einer Kundenbetreuerin im Service-Center J… beworben hatte, schlossen die Parteien am 8./23. Dezember 1998 einen Änderungsvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 1999. Der Klägerin wurde die Tätigkeit als Kundenbetreuerin in J… übertragen. Gleichzeitig wurde sie in die VergGr. 6, Stufe 0, höhergruppiert. Die übrigen arbeitsvertraglichen Bedingungen blieben unverändert. Durch Vereinbarung vom 15. Juni 1999 wurde das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 1999 und durch eine weitere Vereinbarung vom 25. November 1999 bis zum 31. August 2000 verlängert.

Mit der am 21. September 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung in der Vereinbarung vom 25. November 1999 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Vertrag vom 23. Dezember 1998 habe gegen das Anschlußverbot des Beschäftigungsförderungsgesetzes verstoßen. Deshalb habe dieser Vertrag am 25. November 1999 nicht wirksam verlängert werden können.

Die Klägerin hat beantragt

  • festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf am 31. August 2000 geendet hat,
  • die Beklagte zu verurteilen, sie als Kundenbetreuerin zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, durch den Vertrag vom 23. Dezember 1998 seien nur die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort der Klägerin geändert worden, ohne daß die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags verlängert worden sei. Dadurch sei das Anschlußverbot nicht verletzt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat das Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. August 2000 geendet. Die in dem Arbeitsvertrag vom 25. November 1999 vorgesehene Befristung war nach § 1 Abs. 1 BeschFG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) wirksam. Es handelt sich um die zweite zulässige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die Unwirksamkeit der letzten Befristung nicht aus der Unwirksamkeit des Änderungsvertrags vom 23. Dezember 1998. Denn dieser verstieß nicht gegen das Anschlußverbot in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996.

  • Die in dem Arbeitsvertrag vom 25. November 1999 vorgesehene Befristung kann auf § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 gestützt werden. Bei ihr handelt es sich um die zulässige zweite Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996.

    1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Die wirksame Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, daß sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen (BAG 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4, zu III 1 und 2 der Gründe). Andernfalls handelt es sich um den Abschluß eines neuen befristeten Arbeitsvertrags, der gegen das Anschlußverbot in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 verstoßen kann.

    a) Bei dem Vertrag vom 25. November 1999 handelt es sich um die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags. Die Klägerin wurde am 1. September 1998 befristet bis zum 31. August 1999 eingestellt. Ihrer Einstellung lag ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 befristeter Arbeitsvertrag zugrunde. Zwar haben die Parteien diese Befristung nicht ausdrücklich auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gestützt. Wegen des fehlenden Zitiergebots in § 1 BeschFG 1996 reicht es aber für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 aus, wenn dessen Voraussetzungen bei Vertragsschluß objektiv vorliegen und die in § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 normierten Ausnahmen nicht eingreifen (BAG 5. Juni 2002 – 7 AZR 241/01 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193, zu II 1 der Gründe). Die Laufzeit des Arbeitsvertrags vom 1. September 1998 betrug ein Jahr und hält sich damit im Rahmen der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 zulässigen Höchstbefristungsdauer. Er verstieß auch nicht gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996, da ihm kein weiterer Arbeitsvertrag der Parteien vorausgegangen war.

    b) Die Vertragsverlängerung vom 25. November 1999 war gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 zulässig. Die Parteien haben den Vertrag vom 25. November 1999 abgeschlossen, bevor die Laufzeit des befristeten Vertrags vom 15. Juni 1999 am 31. Dezember 1999 ablief. Durch den Vertrag vom 25. November 1999 wurde nur die Vertragsdauer, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen geändert. Außerdem handelte es sich lediglich um die zweite Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags der Parteien vom 1. September 1998, mit der die Befristungsdauer auf insgesamt 24 Monate erstreckt und damit die Höchstbefristungsgrenze des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 nicht überschritten wurde.

    2. Die Befristung in dem Verlängerungsvertrag vom 25. November 1999 verletzt auch nicht das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996, weil der zu verlängernde Vertrag seinerseits das Anschlußverbot verletzt hat.

    a) Eine Vertragsverlängerung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 ist nur zulässig, wenn der Ausgangsvertrag, um dessen erste oder wiederholte Verlängerung es geht, nicht gegen das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 verstieß. Ein Ausgangsvertrag, der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996 nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 gestützt werden konnte, kann auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 verlängert werden. Handelt es sich bei dem der Befristungskontrolle unterliegenden Zeitvertrag um einen Verlängerungsvertrag iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996, kommt es für die Prüfung des Anschlußverbots auf den Vertrag an, der dem auf das BeschFG 1996 gestützten und höchstens dreimal verlängerten Zeitvertrag vorausgeht (BAG 25. Oktober 2000 – 7 AZR 483/99 – AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 6 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 22, zu B II 1b der Gründe; 26. Juli 2000 – 7 AZR 546/99 – BAGE 95, 250 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 5, zu B II 1 der Gründe).

    b) Hiernach verletzt die Befristung in dem Vertrag vom 25. November 1999 nicht das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996, weil sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ein Verstoß gegen das Anschlußverbot nicht aus dem Änderungsvertrag vom 23. Dezember 1998 ergibt. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht diesen Vertrag als eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags vom 1. September 1998 iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 angesehen und ihr wegen der darin enthaltenen Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin die Wirksamkeit abgesprochen. Beim Abschluß des Änderungsvertrags am 23. Dezember 1998 wurde eine Verlängerung der Befristungsdauer nicht vereinbart. Vielmehr blieb die Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags vom 1. September 1998 ausdrücklich unverändert. Bei dem Vertrag vom 23. Dezember 1998 handelt es sich also nicht um eine Verlängerung, sondern um die vereinbarte Änderung von Arbeitsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die nicht der Befristungskontrolle nach dem BeschFG 1996 unterliegt. Eine Befristungskontrolle nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG 1996 findet nur statt, wenn die Laufzeit des bisherigen Vertrags verändert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte der Klägerin eine geänderte Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort bereits auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrags vom 1. September 1998 zuweisen konnte. Denn in diesem Vertrag hatte sich die Beklagte ausdrücklich vorbehalten, der Klägerin jederzeit auch eine andere für sie geeignete Tätigkeit innerhalb des Versorgungsgebietes zu übertragen.

  • Da das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. August 2000 auf Grund wirksamer Befristung geendet hat, steht der Klägerin ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht zu.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
 

Unterschriften

Dörner, Gräfl, Pods, Hoffmann, Hökenschnieder

 

Fundstellen

FA 2003, 303

NZA 2004, 231

NJOZ 2004, 518

SPA 2003, 7

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