Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Ausgleicher ("Handicapper") im Pferderennsport, der mit seiner Tätigkeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist, über seine Zeit im wesentlichen frei verfügen kann und kein festes Gehalt, sondern einen Anteil an den Ausgleichergebühren bezieht, überdies sein Einkommen selbst versteuert und keinen Anspruch auf Urlaub hat, ist kein Arbeitnehmer.

2. Der Senat erwägt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit in ArbGG § 5 kein absoluter ist, sondern auch ein relativer sein kann. Da der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit vom Gesetz nicht näher umschrieben ist, ist die Verkehrsanschauung zu beachten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 437516

BAGE 14, 17 (LT1-2)

BAGE, 17

DB 1963, 345 (LT1-2)

AP § 611 BGB Abhängigkeit (LT1-2), Nr 3

BArbBl 1963, 419 (LT1-2)

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