Leitsatz (redaktionell)

Die Ausschlußfrist des BAT § 70 Abs 2 gilt nicht für den Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verschaffung einer Zusatzversorgung bei der VBL und auch nicht für einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen unterlassener Zusatzversorgung. BAT § 70 Abs 2 gilt ferner nicht für die Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer Zusatzversorgung gegen die VBL.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.11.1972; Aktenzeichen 8 Sa 1/72)

 

Fundstellen

BB 1974, 370

DB 1974, 680

AP § 242 BGB Ruhegehalt-VBL (LT1), Nr 5

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 66 (LT1)

AR-Blattei, ES 1680 Nr 38 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 66 (LT1)

AR-Blattei, Verjährung Entsch 38 (LT1)

EzA § 70 BAT, Nr 1

PersV 1974, 288

RiA 1974, 227

RiA 1975, 16

DVBl. 1978, 82

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