Leitsatz (amtlich)

Bei der Festsetzung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Ehemannes ist auch die mitverdienende Ehefrau grundsätzlich als Person anzusehen, der der Schuldner i.S. des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO Unterhalt gewährt. Es genügt dabei für die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht, daß der Ehemann sich neben der mitverdienenden Ehefrau auf Grund beiderseitiger Verständigung angemessen an den Kosten des Familienunterhalts beteiligt.

 

Normenkette

ZPO § 850c; BGB §§ 1360, 1360a

 

Verfahrensgang

LAG Hamm

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Mai 1965 – 4 Sa 6/65 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der geschiedene und wiederverheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit August 1962 als Bauingenieur beschäftigt. Sein monatliches Nettogehalt betrug in der Zeit von September bis Dezember 1963 1.153,05 DM, von Januar bis April 1964 1.065,55 sowie im Mai und Juni 1964 1.084,57 DM.

Aus einer von ihm früher betriebenen Firma ist der Kläger erheblich verschuldet, u.a. bei der I… S… & Co. in P… Am 19. Dezember 1961 hat der Kläger seine Forderung auf Arbeitseinkommen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber in Höhe des pfändbaren Teils an die I… Bank abgetreten.

Auf Grund dieser Abtretung überwies die Beklagte an die I… Bank im September und Oktober 1963 je 376, – DM, im November und Dezember 1963 je 476,– DM und danach bis einschließlich Juni 1964 monatlich je 442,– DM vom Arbeitseinkommen des Klägers. Insgesamt wurden in dem Zeitraum von September 1963 bis Juni 1964 Gehaltsteile in Höhe von 5.256,– DM – einschließlich der Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses – nicht – an den Kläger ausgezahlt. Den pfändbaren Teil des Gehaltes ermittelte die Beklagte, indem sie von einem Unterhaltsberechtigten des Klägers – seiner – geschiedenen Ehefrau ausging.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, daß der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens unter Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigten, nämlich seiner jetzigen und seiner früheren Ehefrau, hätte ermittelt werden müssen. Durch diesen Fehler der Beklagten seien im genannten Zeitraumraum 796,– DM zu wenig an ihn ausgezahlt worden. Diesen letzteren Betrag fordert der Kläger – neben einem weiteren, inzwischen erledigten Anspruch – mit der Klage.

Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, steht auf dem Standpunkt, daß die jetzige Ehefrau des Klägers bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Gehalts nicht berücksichtigt werden dürfe, denn sie sei als Sekretärin bei der Gewerkschaft beschäftigt und verdiene soviel, daß ihr ein Nettoeinkommen von etwa 600,– DM verbleibe. Bei dieser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger für den Unterhalt seiner jetzigen Ehefrau nichts mehr aufzuwenden brauche. Außerdem habe der Kläger inzwischen seine Unterhaltsleistungen gegenüber der geschiedenen Ehefrau von 250,– DM auf 100,– DM monatlich reduziert. Auch insoweit erfülle er daher nicht mehr voll seine Unterhaltspflicht, so daß jedenfalls aus diesem Grunde pfandfreie Betrag nur unter Berücksichtigung. eines Unterhaltsberechtigten zu ermitteln sei.

Die Beklagte ist in beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit der Revision verfolgt sie das Ziel der Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Rechtlich zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der von der Abtretung erfaßte pfändbare Teil des Gehaltes des Klägers nach § 850c ZPO zu ermitteln ist.

Diese Vorschrift stuft den dem Schuldner zu belassenden pfandfreien Betrag nach der Zahl der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten Personen ab, und zwar sowohl den pfandfreien Grundbetrag nach § 850 Abs. 1 als auch den pfandfreien Teil des dem Schuldner zu belassenden Mehrbetrages in dem Falle, daß sein Arbeitseinkommen den Betrag von 800,– DM monatlich übersteigt. Aus beiden Faktoren ergibt sich in dem hier vorliegenden Fall, in dem das Arbeitseinkommen monatlich 800,– DM übersteigt, für jeden Unterhaltsberechtigten des Schuldners ein bestimmter Freibetrag. Der Streit der Parteien geht darum, ob dem Kläger der Freibetrag für nur einen oder für zwei Unterhaltsberechtigte zuzubilligen sei. Für den hier zu berücksichtigenden Zeitraum von September 1963 bis Juni 1964 ergibt sich danach ein Unterschiedsbetrag von 796,– DM, der der noch im Streit befindlichen Klagesumme entspricht und dessen Berechnung im einzelnen von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird.

Ohne Rechtsirrtum geht das Landesarbeitsgericht weiter davon aus, daß eine Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des § 850c ZPO dann zu berücksichtigen ist, wenn sie auf dem Gesetz beruht und vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird; dies entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift und wird im Schrifttum allgemein angenommen (s. Stein-Jonas, 18. Aufl., § 850c ZPO Anm. II 3, Wieczorek, § 850c ZPO Anm. A II b 1, Baumbach, 28. Aufl., § 850c ZPO Anm. 2 A).

2. Daß die jetzige Ehefrau des Klägers zu den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nach Maßgabe des § 850c ZPO gehöre, hat das Landesarbeitsgericht aus den Vorschriften der §§ 1360, 1369a BGB hergeleitet. Im einzelnen hat es seine Auffassung hierzu und zur Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Kläger wie folgt begründet: Jeder Ehegatte müsse nach § 1360 BGB den Beitrag zum Familienunterhalt leisten, der nach dem gesamten Lebensstandard der Ehegatten im Verhältnis zu seinen eigenen Einkünften angemessen erscheine; könne einer der Ehegatten nur einen geringeren Beitrag leisten als der andere, so bestehe insofern eine Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten. Da der Kläger hier – auf der Grundlage der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen – wesentlich mehr zum Familienunterhalt – nämlich im Schnitt monatlich 577,– DM – beigetragen habe als seine Ehefrau mit 410,– DM monatlich, sei er ihr gegenüber als unterhaltsverpflichtet anzusehen.

Diese Begründung allein genügt nicht für die Annahme einer ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Kläger gegenüber seiner Ehefrau obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflicht. Sie läßt nämlich, worauf die Revision zu Recht hinweist nicht erkennen, ob der Kläger mit der Übernahme des größeren Anteils an den Familienlasten auch der ihn nach den gesetzlichen Vorschriften treffenden Unterhaltspflicht im gebührenden Umfang nachkomme; das Landesarbeitsgericht setzt vielmehr als selbstverständlich voraus, daß die Leistungen des Leistungen des Klägers auch dem Umfang seiner Verpflichtung entsprächen. Im Ergebnis ist diese Ansicht des Landesarbeitsgerichts für den vorliegenden Fall allerdings zutreffend, bedarf jedoch der folgenden näheren Begründung.

Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Die Ehefrau erfüllt ihre Verpflichtung durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 Satz 2 BGB).

Beschränkt sie sich hierauf, sieht sie also von einer eigenen Erwerbstätigkeit ab, so steht außer Zweifel, daß der Ehemann ihr gegenüber aus seiner eigenen Erwerbstätigkeit unterhaltspflichtig ist; denn der angemessene Familienunterhalt umfaßt nach § 1360a BGB, der das Maß der Unterhaltspflicht bestimmt, u.a. dasjenige, was erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse des anderen Ehegatten zu befriedigen. Aber auch dann, wenn die Ehefrau aus den Erträgnissen einer eigenen Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beiträgt, bleibt der Ehemann ihr gegenüber verpflichtet, sich an den gesamten aus § 1360a BGB näher ergebenden Kosten des Familienunterhalts angemessen zu beteiligen. Er wird in diesem Falle nicht davon befreit, zu den Kosten des Haushalts aus den Erträgen seiner Erwerbstätigkeit beizutragen und sich auch, schon mit Rücksicht auf die regelmäßige, zumindestens teilweise Weiterführung des Haushalts durch die erwerbstätige Ehefrau, an deren Aufwendungen für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse zu beteiligen. Auch der mitverdienenden Ehefrau gegenüber ist der Ehemann daher im Sinne des § 1360 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Dabei ist es grundsätzlich nicht etwa erforderlich, daß er den überwiegenden oder mindestens den gleichen hohen Anteil wie die Ehefrau an den Kosten des Familienunterhalts trägt. Ehegatten brauchen im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB nicht notwendig gleiche Beiträge zu leisten (Beitzke, Familienrecht, 9. Aufl., S. 48; Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl., § 1360 Anm. 11; Lehmann, Deutsches Familienrecht, 3. Aufl., S. 66).

Eine nach § 1360 BGB bestehende Unterhaltspflicht ist aber, soweit sie aus den Erträgnissen einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen ist, in aller Regel zugleich als eine solche anzusehen, die nach § 850c ZPO bei der Festsetzung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist. Hierzu bedarf es entgegen der Meinung der Revision in der Regel nicht der Festsetzung eines ziffernmäßig genauen Betrages, der aus den Einkünften des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das einzelne zum Unterhalt berechtigte Familienmitglied zu entfallen hätte. Denn innerhalb eines durch Trennung der Ehegatten nicht gestörten ehelichen Verhältnisses wird das Ausmaß der jeden Ehegatten betreffenden Unterhaltspflicht nicht in festumrissenen Beträgen bestimmt, und zwar gerade auch dann nicht, wenn die Ehefrau auf Grund einer eigenen Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beiträgt. In aller Regel ist für die gegenseitige Verteilung der Lasten des Familienunterhalts die Verständigung der beiden erwerbstätigen Ehegatten die maßgebende Richtschnur, die damit den Inhalt der unterhaltsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten näher bestimmt. Für den Fall der Pfändung – oder der ihr gleichstehenden Abtretung – des Arbeitseinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten kann daher gleichfalls nicht gefordert werden, daß nunmehr das Maß der sich aus § 1360 BGB ergebenden Unterhaltspflicht in ziffernmäßig genauen Größen festgestellt werden müsse, um die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob die Unterhaltspflicht auch gehörig erfüllt werde. Dies wäre lebensfremd und mit dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu vereinbaren. Es würde überdies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 850c ZPO führen, vor allem wenn neben dem anderen Ehegatten noch minderjährige Kinder zu unterhalten sind, weil dann aus dem in der Regel einheitlichen Beitrag des unterhaltspflichtigen Ehegatten der auf jeden Unterhaltsberechtigten entfallende Anteil ermittelt werden müßte; damit wäre die Bestimmung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens mit so vielen Berechnungsproblemen und Unsicherheiten belastet, daß die Regelung des § 850c ZPO sich in der Praxis nur äußerst schwierig handhaben ließe.

Es muß daher für die Annahme einer nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht die Feststellung genügen, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte sich neben dem mitverdienenden anderen Teil auf Grund einer beiderseitigen Verständigung angemessen an den Kosten des Familienunterhalts beteiligt. Im vorliegenden Fall trägt der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf Grund einer die Familienlasten aufteilenden Absprache der Ehegatten einen solchen angemessenen Anteil am Familienunterhalt, der den Anteil seiner mitverdienenden Ehefrau nicht unerheblich übersteigt. Er erfüllt damit die ihm rechtlich gegenüber seiner Ehefrau obliegende Unterhaltspflicht in dem Umfange, wie er für die Anwendung des § 850c ZPO gefordert wird.

3. Nicht begründet ist die weitere Auffassung der Revision, aus dem Kreise der nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten des Klägers habe die frühere Ehefrau auszuscheiden, da er an sie nur monatlich 100,– DM Unterhalt statt der im Unterhaltsvergleich festgelegten 250,– DM leiste. Denn der jetzt noch vom Kläger gezahlte Betrag ist noch höher als der Freibetrag, der ihm erwächst, wenn man, im Rahmen des § 850c ZPO statt von einem von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist es geboten, die Unterhaltsleistung bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages zu Gunsten des Schuldners zu berücksichtigen.

Nach alledem, war es daher notwendig die Revision zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 602572

NJW 1966, 903

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