Leitsatz (redaktionell)

1. BetrVG § 118 Abs 1 steht der Anhörung des Betriebsrats gem BetrVG § 102 Abs 1 auch dann nicht entgegen, wenn die Kündigung eines Tendenzträgers aus tendenzbedingten Gründen erfolgt. Gegen die tendenzbedingten Motive der beabsichtigten Kündigung kann der Betriebsrat aber Bedenken nur insoweit erheben, als auch soziale Gesichtspunkte in Betracht kommen.

2. Der Grundsatz, daß bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen derjenigen Auslegung der Vorzug gegeben ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, gilt auch bei einem möglichen Konflikt zwischen dem durch GG Art 5 Abs 1 und anderen durch das Grundgesetz geschützten Werten, insbesondere dem Sozialstaatsprinzip des GG Art 20 Abs 1. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwirklichen in ihrem Bereich das in GG Art 20 Abs 1 niedergelegte Sozialstaatsprinzip. Bei der Auslegung betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften ist daher das Sozialstaatsprinzip mit zu beachten.

3. Der Grundgedanke der Vorschrift des BetrVG § 118 ist es, einen verfassungskonformen, ausgewogenen Ausgleich zwischen dem Sozialstaatsprinzip und dem Freiheitsraum des Tendenzträgers herzustellen. Der Tendenzschutz ist aber nur dann erforderlich und geboten, wenn und soweit die Tendenz selbst verwirklicht wird, also die Freiheitsrechte selbst und unmittelbar verwirklicht werden. Der Tendenzschutz greift daher nur dort ein, wo die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzungen des Unternehmens durch Maßnahmen des Betriebsrats so beeinflußt werden kann, daß Grundrechte verletzt werden.

4. Die Anhörung des Betriebsrats nach BetrVG § 102 Abs 1 hat nicht zur Folge, daß sie auf Inhalt und Ausgestaltung des Presseorgans Einfluß nehmen könnte. Sie dient dem sozialen Schutz aller im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmern. Die Alleinentscheidung des Arbeitgebers über die Kündigung des Tendenzträgers wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die tendenzfreien, sondern auch die tendenzbedingten Kündigungsgründe vollständig mitteilen muß. BetrVG § 118 Abs 1 dient nicht der Geheimhaltung tendenzbedingter Motive für personelle Maßnahmen.

 

Orientierungssatz

Die gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (siehe BVerfG vom 1979-11-06 1 BvR 81/76 = BVerfGE 52, 283-303 = AP Nr 14 zu § 118 BetrVG 1972).

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; BetrVG § 118 Abs. 1, § 102 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.05.1974; Aktenzeichen 13 Sa 103/73)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.11.1979; Aktenzeichen 1 BvR 81/76)

 

Fundstellen

BB 1976, 416-418 (LT1-4)

DB 1976, 585-587 (LT1-4)

NJW 1976, 727

NJW 1976, 727 (LT1-4)

ARST 1976, 98-99

SAE 1977, 81 (LT1-4)

AP § 118 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 4

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 41 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 41

EzA § 118 BetrVG 1972, Nr 9

JuS 1976, 402-403 (LT1-3)

UFITA 1977, 332-340 (LT1-4)

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