Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontrolleinrichtung. verdeckte Kamera

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers kann vorliegen, wenn er einem ständigen lückenlosen Überwachungsdruck dadurch unterworfen wird, daß der Arbeitgeber sich vorbehält, jederzeit ohne konkreten Hinweis den Arbeitsplatz durch versteckt aufgestellte Videokameras zu beobachten.

2. Eine Maßnahme der vorbezeichneten Art kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers sie erfordern. Hierzu bedarf es eines substantiierten Sachvortrages.

 

Orientierungssatz

In dieser Sache ist auch ein Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig (1 ABR 18/86).

 

Normenkette

BGB §§ 12, 611, 862; ZPO §§ 139, 286; BGB § 1004; NATOTrStat Art. IX; ZPO § 278 Abs. 3; NATOTrStatZAbk Art. 56 Abs. 8; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 b

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 05.02.1986; Aktenzeichen 8 Sa 558/85)

ArbG München (Entscheidung vom 07.01.1985; Aktenzeichen 9 Ca 3807/84)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Recht zur Einführung eines elektronischen Überwachungsprogramms mit verdeckten Videokameras.

Die Klägerin zu 2) (im folgenden: Klägerin) ist im Department Store München des Army and Air Force Exchange Service (AAFES) Europe als aufsichtsführende Verkäuferin beschäftigt. Der AAFES ist eine Verkaufseinrichtung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für die Angehörigen der Streitkräfte.

Der AAFES Europe beabsichtigt, in seinen Verkaufseinrichtungen ein elektronisches Überwachungsprogramm (EÜP) einzuführen, um mit Hilfe von verdeckten Videokameras Vorgänge in diesen Einrichtungen zu beobachten.

Dagegen wendet sich die Klägerin in diesem Rechtsstreit, nachdem ihr Antrag auf Erlaß eines Verbots im EV-Verfahren erfolglos geblieben ist und auch entsprechende Anträge der Bezirksbetriebsvertretung abgewiesen worden sind (Beschluß des LAG München vom 15. Mai 1985 - 6 TaBV 19/84 -; Aktenzeichen des Rechtsbeschwerdeverfahrens: - 1 ABR 18/86 -). Die Klägerin hat geltend gemacht, daß das EÜP sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletze und daher rechtswidrig sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, daß die Bundesrepublik

Deutschland verpflichtet ist,

gegenüber den Streitkräften der Vereinigten

Staaten von Amerika darauf hinzuwirken,

daß im Department Store München

die Installation von verdeckten Videokameras,

mit denen die Klägerin bei ihrer Arbeit gefilmt

werden kann, unterbleibt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Feststellungsantrag in der alten Fassung sei unzulässig, weil er sich gegen die Souveränitätsrechte der Vereinigten Staaten richte. Außerdem sei der Antrag unbegründet. Verdeckte Videokameras seien noch nicht installiert. Aber selbst die beabsichtigte Einführung des EÜP gebe der Klägerin keinen Unterlassungsanspruch, da die vorgesehene Einrichtung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzen werde. Der Zweck der EÜP bestehe nämlich in erster Linie darin, Waren- und Geldverluste in den Verkaufseinrichtungen des AAFES zu verhüten. Die Arbeitsleistung der Mitarbeiter solle nicht überwacht werden. Das EÜP erfasse nicht die Toiletten, die Umkleide- und Aufenthaltsräume. Zur Zeit sei lediglich die Anschaffung von zwei Videokameras für die insgesamt 4.500 Verkaufseinrichtungen des AAFES Europe mit seinen insgesamt etwa 20.000 Mitarbeitern geplant. Daher könne es sich immer nur um zeitlich begrenzte Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall handeln. Die Mitarbeiter würden generell auf das EÜP aufmerksam gemacht. Die Zulässigkeit der Überwachung durch verdeckte Kameras ergebe sich aus einer Güter- und Interessenabwägung. Die betrieblichen Interessen des AAFES Europe an einer Verminderung der Eigentumsdelikte in ihren Verkaufseinrichtungen sei gegenüber den individuellen Interessen der Arbeitnehmer am Schutz ihres Persönlichkeitsbereichs vorrangig. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei nicht verletzt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Rechtsstreitigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt. Das ergibt sich aus Art. 56 Abs. 8 Satz 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II, 1218, im folgenden: ZA-Nato-Truppenstatut). Diese Regelungen beziehen sich auf zivile Arbeitskräfte bei einer Truppe oder einem Gefolge im Sinne von Art. IX Nato-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II, 1190) und Art. 56 Abs. 1 ZA-Nato-Truppenstatut. Die Klägerin gehört unstreitig zu diesem Personenkreis. Allerdings richtet sich die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, die in Prozeßstandschaft für den Entsendestaat auftritt (Art. 56 Abs. 8 Satz 2, 3 ZA-Nato-Truppenstatut). Hiernach hat die Beklagte über das streitige Recht einen Prozeß im eigenen Namen zu führen, ohne selbst materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet zu sein.

II. Die Klägerin greift mit ihrem Klageantrag nicht in Souveränitätsrechte der Vereinigten Staaten von Nordamerika ein, denn sie hat nunmehr durch eine engere Antragsfassung klargestellt, daß sie sich nur persönlich in ihrem Arbeitsbereich gegen die Einrichtung verdeckter Kameras wendet. Dementsprechend ist der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts neu gefaßt worden.

Die Klägerin verfolgt diesen Unterlassungsanspruch in Form einer Feststellungsklage. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin hierfür zu Recht bejaht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich einmal daraus, daß die Klage sich gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts richtet. Hierfür ist das Feststellungsinteresse trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ohnehin in aller Regel zu bejahen (st. Rechtsprechung des BAG z. B. BAGE 1, 60, 62 = AP Nr. 2 zu Art. 3 GG; BAGE 11, 312, 314 = AP Nr. 83 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAGE 12, 290, 292 = AP Nr. 40 zu § 156 ZPO; Urteil des Senats vom 16. August 1962 - 5 AZR 366/61 - AP Nr. 1 zu Saarland, ArbeitsrechtseinführungsG) . Außerdem kann die Beklagte den Unterlassungsanspruch selbst nicht erfüllen, sondern nur der Entsendestaat, der aber nach Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-Nato-Truppenstatut nicht verklagt werden kann. Die Klägerin trägt dieser besonderen Rechtslage mit ihrem neugefaßten Antrag Rechnung: Nämlich festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinzuwirken, daß im Department Store München die Installation von verdeckten Videokameras, mit denen die Klägerin bei ihrer Arbeit gefilmt werden kann, unterbleibt.

III. Dieser Anspruch ist auch begründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu den Vereinigten Staaten von Amerika (Arbeitgeber der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer ist allein der Entsendestaat - BAG Urteil vom 30. November 1984 - 7 AZR 499/83 - AP Nr. 6 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut) ist deutsches Recht anwendbar. Das ergibt sich aus Art. IX Abs. 4 Satz 2 Nato-Truppenstatut und aus Art. 56 Abs. 1 a ZA-Nato-Truppenstatut. Davon geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. etwa Urteile vom 3. Juli 1969 - 2 AZR 424/68 - AP Nr. 1 zu § 46 TV AL II; Urteil vom 21. Mai 1970 - 2 AZR 294/69 - BAGE 22, 336 = AP Nr. 11 zu § 15 KSchG; Urteil vom 9. Dezember 1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57 = AP Nr. 3 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut; vgl. auch Beitzke, AR-Blattei, "Stationierungsstreitkräfte I, Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer", B (vor I). Etwaige Abweichungen müssen sich aus dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut ergeben (vgl. Art. 56 Abs. 1 a letzter Halbsatz).

2. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht entsprechend den §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf Unterlassung weiterer Eingriffe (vgl. Urteile vom 21. Februar 1979 - 5 AZR 568/77 - AP Nr. 13 zu § 847 BGB, vom 8. Februar 1984 - 5 AZR 501/81 - BAGE 45, 111, 117 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht und vom 6. Juni 1984 - 5 AZR 286/81 - BAGE 46, 98 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Zwar macht die Beklagte - wie schon in den Vorinstanzen - geltend, die Kameras seien noch gar nicht angeschafft worden. Damit will sie offenbar die Verletzung materiellen Rechts rügen, denn ihr Vorbringen ist so zu verstehen, daß nach ihrer Meinung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin noch nicht erfolgt ist. Ein Unterlassungsanspruch wird aber schon dann gewährt, wenn ein erster Eingriff drohend bevorsteht (RGZ 151, 239, 246; BGHZ 2, 394; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 14. Aufl. 1987, S. 107, § 12 IV 2 a; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 2. Band, 12. Aufl. 1981, S. 694, § 76). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin wendet sich nämlich gegen das geplante Überwachungssystem. Dessen Einführung steht aber unmittelbar bevor, weil AAFES hieran festhält und durch das beabsichtigte Aufstellen von Hinweisschildern in den Verkaufseinrichtungen den Eindruck einer ständigen Überwachungsmöglichkeit erzeugen will. Da die Mitarbeiter den Zeitpunkt der Anschaffung der Kameras nicht kennen, sind sie jetzt schon demselben Überwachungsdruck ausgesetzt, als wären die Kameras vorhanden. Da die Beklagte sich auf die Anschaffung von nur zwei Kameras beschränken will, besteht ihr Überwachungssystem gerade darin, daß der Arbeitnehmer ohne konkreten Anlaß jederzeit mit der Überwachung durch verdeckte Kameras rechnen muß. Darin liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, denn dieses schützt sie vor einer lückenlosen technischen Überwachung am Arbeitsplatz durch eine heimliche fotografische Kontrolle. Dadurch wird nicht lediglich eine Aufsichtsperson ersetzt, sondern das erst durch die moderne Technik geschaffene Überwachungssystem erzeugt einen ständigen überwachungsdruck, dem die Klägerin sich während ihrer Tätigkeit nicht entziehen kann (vgl. dazu Wiese, ZfA 1971, 273, 284 ff.).

IV. Allerdings können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Nach allgemeiner Rechtsauffassung bedarf es zur Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts stets einer Güter- und Interessenabwägung, da dem Persönlichkeitsrecht des einen vielfach gleichwertige oder schutzwürdige Interessen und Pflichten anderer gegenüberstehen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - 5 AZR 501/81 - BAGE 45, 111, 117 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Überwachung durch verdeckte Kameras nur bei entsprechend gewichtigen schutzwürdigen Interessen und Pflichten des Arbeitgebers zulässig ist. Insoweit fehle es aber an der Darlegung konkreter betrieblicher Beeinträchtigungen, die einen so weitgehenden Eingriff des Arbeitgebers erfordern. Das Landesarbeitsgericht hat es nicht genügen lassen, daß die Beklagte nur allgemein auf Warenverluste durch Diebstähle in Kaufhäusern hingewiesen hat.

V. Hiergegen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen. Außerdem bekämpft sie die Rechtsansicht der Vorinstanz. Die Beklagte kann aber ihren in den Vorinstanzen unterlassenen Vortrag nicht mehr nachholen. Bei der Abwägung ist nach § 561 ZPO von den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auszugehen, weil zulässige und begründete Revisionsangriffe dagegen nicht erhoben worden sind. Die Revision rügt vergeblich die Verletzung der §§ 139, 278 Abs. 3 und 286 ZPO.

1. Prozeßrügen müssen gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend machen will. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei Prozeßrügen nach § 139 ZPO hat der Rechtsmittelkläger im einzelnen anzugeben, welche Fragen hätten gestellt werden müssen, und was er darauf erwidert hätte (st. Rechtsprechung, z. B. BAGE 13, 340, 344 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969, zu II 3 a der Gründe). Daran fehlt es hier, denn die Beklagte sagt weder, was das Berufungsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts hätte fragen müssen, noch was die Beklagte darauf geantwortet hätte.

Für Prozeßrügen nach § 286 ZPO ist anerkannt, daß der Vortrag, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt, nicht genügt. Vielmehr muß nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterlassen hat, in welchen Schriftsätzen diese Beweismittel angegeben worden sind, welche Zeugen hätten vernommen werden müssen und was deren Aussage ergeben hätte (BAG Urteil vom 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - BAGE 12, 328 = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP Nr. 8 zu § 322 ZPO; Urteil vom 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP Nr. 13 zu § 554 ZPO). Hier geht es aber nicht um Zeugenbeweis, sondern um die Berücksichtigung des Parteivortrags bei der Tatsachenfeststellung. Auch in solchen Fällen muß genau angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen. Die Beklagte hat hier noch nicht einmal vorgetragen, welche Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts unrichtig sein sollen.

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Tatsachenvortrag der Beklagten zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht als ausreichend angesehen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers erfordert eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Hierzu hätte die Beklagte aber darlegen müssen, daß ihr in nennenswertem Umfang Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die einzige Möglichkeit ist, die Täter zu ermitteln. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Beklagte denselben Erfolg auch mit weniger weitreichenden Mitteln - z. B. durch das Aufstellen von sichtbaren Kameras - hätte erreichen können. Wenn die Beklagte meint, hierdurch entstünden dem Arbeitgeber unverhältnismäßig hohe Kosten, so ist diese Behauptung der Beklagten zu unbestimmt. Daraus ist nicht erkennbar, wie hoch die Kosten tatsächlich sind und in welchem Verhältnis sie zu dem angerichteten Schaden stehen. Außerdem hat die Beklagte ihre Einsatzplanung nicht vorgetragen, so daß die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer nicht beurteilt werden können. Es ist unter diesen Umständen nicht grundsätzlich darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen verdeckte Kameras angebracht werden dürfen.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

Halberstadt Fischer

 

Fundstellen

BB 1988, 137-138 (LT1-2)

DB 1988, 403-403 (LT1-2)

BetrR 1988, Nr 1, 2-3 (LT1-2)

ARST 1988, 49-50 (LT1-2)

CR 1988, 140-142 (LT1-2)

JR 1988, 264

NZA 1988, 92-93 (LT1-2)

AP § 611 BGB Persönlichkeitsrecht (LT1-2), Nr 15

AR-Blattei, ES 1260 Nr 7 (LT1-2)

AR-Blattei, Persönlichkeitsrecht Entsch 7 (LT1-2)

ArbuR 1987, 415-415 (T)

DÖD 1988, 40-41 (LT1-2)

EzA § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, Nr 6 (LT1-2)

EzBAT § 8 BAT Persönlichkeitsrecht, Nr 10 (LT1-2)

IPRspr 1987, Nr 120 (ST)

JZ 1988, 108

JZ 1988, 108-108 (LT1-2)

RDV 1988, 30-32 (LT1-2)

RzU, ArbG Nr 13 (ST)

IPRspr. 1987, 120

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