Leitsatz (redaktionell)

1. TVG § 8 enthält nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung Schadenersatzansprüche nicht begründet (im Anschluß an BAG 1970-01-08 5 AZR 124/69 = BAGE 22, 241 = AP Nr 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

2. Der Arbeitgeber ist im Regelfall nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Allgemeinverbindlichkeit eines den Betrieb erfassenden Tarifvertrages zu unterrichten.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 9 (Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen) des Rahmentarifvertrages für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich der Wirtschaftsvereinigung Groß- und Einzelhandel Bezirksvereinigung Ruhrgebiet eV von 1969-10-23.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.12.1971; Aktenzeichen 6 Sa 893/71)

 

Fundstellen

BB 1972, 1273

DB 1972, 1782

AP § 8 TVG 1969, Nr 1

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 55

AR-Blattei, ES 350 Nr 55

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 11

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