Leitsatz (redaktionell)

1. Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen einen Teil der vertraglich geschuldeten Arbeit nicht mehr leisten, so ist eine darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers im allgemeinen nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar ist.

2. Dies darzulegen, obliegt zunächst dem Arbeitgeber. Behauptet dieser pauschal, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu haben, so muß der betroffene Arbeitnehmer darlegen, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstellt. Hingegen kann nicht ohne weiteres verlangt werden, daß er bestimmte offene Arbeitsplätze in einem größeren Betrieb oder in anderen Betrieben des Unternehmens benennt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.12.1974; Aktenzeichen 4 Sa 564/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438314

DB 1976, 2307-2308 (LT1-2)

NJW 1977, 125

ARST 1977, 43-44 (LT1-2)

AP § 1 KSchG 1969 Krankheit (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 164 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 164 (LT1-2)

EzA § 1 KSchG Krankheit, Nr 2

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