Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ausschlußklausel des BAT § 70 Abs 2 aF erfaßt auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubten Handlungen (Bestätigung von BAG 1970-09-30 1 AZR 535/69 = AP Nr 2 zu § 70 BAT).

2. Sieht eine Ausschlußklausel vor, daß Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger verpflichtet, bei der Geltendmachung auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu beziffern (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt BAG 1974-10-17 3 AZR 4/74 = AP Nr 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

3. Einer Angabe zur Forderungshöhe bedarf es dagegen nicht, wenn der Schuldner diese ohnehin kennt (BAG 1972-02-08 1 AZR 221/71 = BAGE 24, 116 = AP Nr 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG 1971-12-16 1 AZR 335/71 = AP Nr 48 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Davon ist immer auszugehen, wenn der Schuldner sich Vermögensvorteile durch vorsätzliche strafbare Handlungen verschafft hat.

4. Haben sich mehrere Arbeitnehmer gemeinschaftlich Vermögenswerte des Arbeitgebers durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verschafft, so kann sich der einzelne nicht darauf berufen, der Tatbeitrag der Mittäter sei ihm unbekannt.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 02.03.1978; Aktenzeichen 2 Sa 257/77)

Hessisches LAG (Entscheidung vom 02.03.1978; Aktenzeichen 2 Sa 1200/76)

 

Fundstellen

NJW 1982, 72

NJW 1982, 72-72 (L1-4)

BlStSozArbR 1981, 250-250 (T1-4)

AP § 70 BAT (LT1-4), Nr 9

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 97 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 350 Nr 97 (LT1-4)

DÖD 1983, 87-90 (LT1-4)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 46 (LT1-4)

PersV 1983, 208-210 (LT1-4)

RiA 1981, 233-233 (T)

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