Leitsatz (redaktionell)

Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, "im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" seien alle Ansprüche binnen zwei Monaten nach "tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses" geltend zu machen, so greift diese kürzere Ausschlußfrist gegenüber der allgemeinen Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs nicht Platz, wenn wegen Schwebens eines Kündigungsschutzprozesses noch gar nicht feststeht, ob ein Fall der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gegeben ist.

 

Orientierungssatz

Rahmentarifvertrag für Angestellte im Groß- und Außenhandel im Bereich des Unternehmensverbandes des Großhandels Düsseldorf-Niederrhein eV vom 1964-11-12, gültig ab 1965-07-01.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.11.1969; Aktenzeichen 5 Sa 499/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440399

BAGE 23, 110

BAGE, 110

BB 1971, 396

DB 1971, 485

NJW 1971, 822

BetrR 1971, 168

SAE 1971, 206

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 45

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 40

AR-Blattei, ES 350 Nr 40

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 4

MDR 1971, 427

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