Entscheidungsstichwort (Thema)

Troncverwendung - Umlageverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verstoß gegen das Umlageverbot des § 41 BetrVG setzt voraus, daß von Arbeitnehmern Beiträge für Zwecke des Betriebsrates erhoben oder geleistet werden. Das ist nur anzunehmen, wenn derartige Beiträge aus dem Vermögen der der Arbeitnehmer fließen, sei es, daß sie Beiträge abführen, sei es, daß ihre Ansprüche gekürzt werden.

2. Das Spielbankgesetz Nordrhein-Westfalen verbietet nicht, auf § 37 BetrVG beruhenden Personalaufwand dem Tronc zu entnehmen.

 

Orientierungssatz

Das Spielbankengesetz Nordrhein-Westfalen verbietet nicht, die auf Betriebsratstätigkeit entfallenden Personalkosten der Betriebsratsmitglieder dem Tronc zu entnehmen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.07.1989; Aktenzeichen 3 TaBV 2/89)

ArbG Münster (Entscheidung vom 22.11.1988; Aktenzeichen 3 BV 63/88)

 

Gründe

A. Der Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) und die beteiligte Arbeitgeberin, die Spielbanken betreibt, streiten darüber, ob die auf Betriebsratstätigkeit entfallenden Personalkosten der Betriebsratsmitglieder dem Tronc entnommen werden dürfen.

Die Arbeitgeberin betreibt in Bad A , Bad O und D öffentliche Spielbanken gemäß dem Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974 (SpielbG NW - GV NW 1974, 93). In den drei Spielbanken sowie in der Verwaltung am Sitz der Arbeitgeberin in M bestehen Betriebsräte, die insgesamt sieben Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben.

Neben dem Bruttospielertrag, der zu 80 vom Hundert als Spielbankenabgabe an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen ist (vgl. § 4 Abs. 2 SpielbG NW), fließt der Arbeitgeberin der Tronc zu. Der Tronc ist als Gesamttronc aller troncpflichtigen Zuwendungen der Spielbankenbesucher (vgl. § 7 SpielbG NW) in allen von der Arbeitgeberin betriebenen Spielbanken gebildet. Das Troncaufkommen beträgt zur Zeit etwa 50 Millionen Deutsche Mark im Jahr.

Die Arbeitgeberin bezahlt aus dem Tronc die Personalaufwendungen. Was unter solchen Personalaufwendungen zu verstehen ist, bestimmte sie in der Vergangenheit allein. Hierüber kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Am 14. Juli 1987 entschied hierüber eine Einigungsstelle durch einen Spruch, dem sich die Beteiligten weder vorher noch nachträglich unterworfen haben. Der Spruch der Einigungsstelle ("Gesamtbetriebsvereinbarung - Troncverwendung") bestimmt u.a., daß das "Gesamttroncaufkommen ausschließlich zur Deckung aller Personalaufwendungen ... zu verwenden" ist und daß zu diesen Personalaufwendungen auch "die durch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer entstandenen Vergütungen" gehören (Nr. II 6 des Spruchs der Einigungsstelle).

Der Gesamtbetriebsrat meint, ebenso wie die unstreitig nicht aus dem Tronc finanzierten Sachkosten des Betriebsrats dürften auch die durch die Betriebsratstätigkeit der Betriebsratsmitglieder verursachten Personalkosten nicht dem Tronc entnommen werden. Der Tronc stehe ausschließlich zur Bezahlung aller Personalkosten der Arbeitnehmer zur Verfügung. Die Entnahme der Betriebsratspersonalkosten aus dem Tronc verstoße gegen das Umlageverbot des § 41 BetrVG, weil hierdurch die Höhe der den Arbeitnehmern aus dem Tronc zufließenden Beträge gemindert werde.

Er hat beantragt

festzustellen, daß die Arbeitgeberin nicht befugt

ist, durch den Antragsteller oder einzelne Be-

triebsräte verursachte Personalkosten dem Tronc

zu entnehmen, die infolge von Betriebsratstätig-

keiten entstanden sind.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat entgegnet, die durch Betriebsratstätigkeit entstandenen Personalkosten dürften dem Tronc entnommen werden. Dies ergebe sich insbesondere aus § 7 des SpielbG NW, wonach aus dem Tronc der Personalaufwand zu bestreiten sei. § 41 BetrVG werde nicht berührt. Der Tronc stelle kein Vermögen der Arbeitnehmer dar, so daß die Bezahlung der durch Betriebsratstätigkeit entstandenen Personalkosten aus dem Tronc nicht als Umlage i.S. des § 41 BetrVG angesehen werden könne.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Gesamtbetriebsrat seinen Sachantrag weiter, während die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die durch den Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14. Juli 1987 durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27. November 1989 nebst einer Protokollnotiz hierzu ersetzt worden. In der neuen Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es auszugsweise:

"II. Personalaufwendungen sind insbesondere:

......

6. Siehe Protokollnotiz vom 27.11.1989

.....".

Die Protokollnotiz lautet in dem hier interessierenden Teil:

"Zu Ziffer II./6.

Die Parteien streiten darüber, ob die durch die

Interessenvertretung der Arbeitnehmer entstande-

nen und entstehenden Vergütungen und Leistungen

gemäß Ziffer II./1. - 5. der Gesamtbetriebs-ver-

einbarung vom 27.11.1989 dem Tronc entnommen

werden können.

Unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechts-

standpunkte sind sich die Parteien einig, daß

vorbehaltlich einer Klärung durch das BAG, die

durch die Interessenvertretung entstandenen und

entstehenden Vergütungen und Leistungen weiterhin

dem Tronc entnommen werden.

Sollte das BAG zu Lasten der Gesellschaft ent-

scheiden, wird die Gesellschaft ab 01.06.1989

entsprechend verfahren."

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Arbeitgeberin ist befugt, dem Tronc die umstrittenen, auf Betriebsratstätigkeit beruhenden Personalkosten der Betriebsratsmitglieder zu entnehmen. Der auf die Feststellung des Gegenteils gerichtete Sachantrag des Gesamtbetriebsrats ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Das Landesarbeitsgericht hat den Sachantrag dahingehend verstanden, daß die Beteiligten über die Wirksamkeit der Regelung in Nummer II.6. der durch den Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14. Juli 1987 stritten. Hiervon ausgehend hat es den Sachantrag als zulässig angesehen und insbesondere das für eine Sachentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse bejaht.

2. Dem Landesarbeitsgericht kann hinsichtlich seines Verständnisses des Sachantrags nicht gefolgt werden. Der Gesamtbetriebsrat hat nicht beantragt, die teilweise Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle in dessen Nummer II.6. festzustellen. Vielmehr geht der Antrag nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner Begründung auf die Feststellung, daß die Arbeitgeberin nicht befugt sei, dem Tronc die umstrittenen Personalkosten zu entnehmen. Der Gesamtbetriebsrat hat zur Begründung seines Antrags nicht auf die Unwirksamkeit der durch den Spruch zustande gekommenen Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14. Juli 1987 abgestellt. Er hat vielmehr allgemein geltend gemacht, die Arbeitgeberin dürfe dem Tronc die umstrittenen Personalkosten nicht entnehmen, weil dies gegen § 41 BetrVG verstoße.

Bei diesem Verständnis des Sachantrags ist das für eine Sachentscheidung vorauszusetzende Rechtsschutzinteresse (vgl. insoweit: BAGE 56, 346, 349 f. = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 1 der Gründe) nicht im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 27. November 1989 weggefallen. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung hat zwar die durch den Spruch der Einigungsstelle vom 14. Juli 1987 zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt. Indessen ist damit die unter den Beteiligten streitige Frage, ob durch Betriebsratstätigkeit verursachte Personalkosten dem Tronc entnommen werden dürfen, nicht geregelt worden. Dies haben die Beteiligten durch die Protokollnotiz vom 27. November 1989 ausdrücklich klargestellt.

Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache, daß der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin nach wie vor darüber streiten, ob die Arbeitgeberin die umstrittenen Personalkosten für Betriebsratstätigkeit der Betriebsratsmitglieder dem Tronc entnehmen darf, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung dieser Frage.

Der Gesamtbetriebsrat darf diesen Antrag im Beschlußverfahren verfolgen. Es handelt sich um eine kollektiv-rechtliche Streitigkeit aus dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. § 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG). Der Gesamtbetriebsrat macht mit seinem Antrag nicht in gebündelter Form nur die Individualinteressen der troncberechtigten Arbeitnehmer geltend. Dies wäre unzulässig (vgl. BAGE 56, 346, 350 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 2 der Gründe). Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die betriebsratsbedingten Personalkosten der Betriebsratsmitglieder dem Tronc entnommen werden dürfen, ist untrennbar mit der betriebsverfassungsrechtlichen Frage nach dem Inhalt und dem Umfang des bei der Troncverteilung zu beachtenden Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. dazu BAG Beschluß vom 16. Juli 1985 - 1 ABR 9/83 - AP Nr. 17 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) verquickt. Für die Entscheidung auch solcher Streitigkeiten steht das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren zur Verfügung. Wesentlich ist der Zusammenhang der Streitfrage mit Fragen der Betriebsverfassung, mag das geltend gemachte Recht auch auf andere als nur betriebsverfassungsrechtliche Grundlagen gestützt werden (vgl. BAGE 36, 26, 30 = AP Nr. 4 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit unter B I 1 der Gründe).

II. Der Sachantrag ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht begründet.

1. Das Landesarbeitsgericht meint, die Entnahme der umstrittenen Personalkosten für Betriebsratstätigkeit der Betriebsratsmitglieder aus dem Tronc verstoße nicht gegen das Umlageverbot des § 41 BetrVG. Denn der Tronc stehe nicht ausschließlich den Arbeitnehmern zu.

2. Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts trifft zu. Ein Verstoß gegen das Umlageverbot des § 41 BetrVG setzt voraus, daß von Arbeitnehmern Beiträge für Zwecke des Betriebsrates oder des Gesamtbetriebsrates (vgl. § 51 Abs. 1 BetrVG) erhoben oder geleistet werden. Das ist nur anzunehmen, wenn derartige Beiträge aus dem Vermögen der Arbeitnehmer fließen, sei es, daß sie Beiträge abführen, sei es, daß ihre Ansprüche gekürzt werden. Diese Voraussetzungen liegen indessen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht vor.

a) Der Tronc ist kein Eigentum der Arbeitnehmer. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SpielbG NW sind die vom Annahmeverbot des § 7 Abs. 1 SpielbG NW nicht betroffenen Zuwendungen der Spielbankbesucher, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SpielbG NW unverzüglich dem Tronc zuzuführen sind, an den Spielbankunternehmer abzuliefern. Das bedeutet aber nichts anderes, als daß die Arbeitnehmer an derartigen Zuwendungen kein Eigentum erwerben.

b) Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Schmälerung des Vermögens der Arbeitnehmer durch Kürzung ihrer Ansprüche auf Auskehrung des Tronc liegt kein Verstoß gegen § 41 BetrVG vor, wenn die durch Betriebsratstätigkeit verursachten Personalkosten der Betriebsratsmitglieder - dies gilt auch für die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats - dem Tronc entnommen werden. Die troncberechtigten Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, daß aus dem Tronc keine Ansprüche nach § 37 BetrVG befriedigt werden.

aa) Aus der Regelung des § 7 SpielbG NW ergibt sich ein solcher Anspruch der Arbeitnehmer entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. § 7 Abs. 2 Unterabs. 2 SpielbG NW enthält lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für eine Tronc-Verordnung, die bisher nicht erlassen worden ist. Danach kann die Tronc-Verordnung vorsehen, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an eine Stiftung abzuführen ist, wobei die Abgabe an die Stiftung so zu bemessen ist, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der "zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist". Hieraus läßt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht ableiten, daß - solange eine Tronc-Verordnung nicht erlassen und deswegen keine Abgabe an die Stiftung zu leisten ist - der gesamte Tronc ausschließlich zur Bezahlung der Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen sei und daß aus ihm nicht die Personalkosten der Betriebsratsmitglieder, die wegen ihrer Betriebsratstätigkeit entstanden sind, bezahlt werden dürfen. Das Gesetz regelt nicht, welche Personalausgaben aus dem Tronc zu decken sind und welche nicht aus dem Tronc bezahlt werden dürfen. Es sieht nur vor, der Tronc dürfe durch die in der Tronc-Verordnung zu regelnden Abgabe an die Stiftung nicht derart geschmälert werden, daß dem Arbeitgeber und Spielbankenunternehmer kein hinreichender Betrag zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes verbleibt. Die gesetzliche Regelung schließt insbesondere nicht aus, zum Personalaufwand auch solchen aus Anlaß von Betriebsratstätigkeit zu zählen. Der vom Antragsteller behauptete Unterschied zu andersartigem Personalaufwand läßt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Nach dem Wortsinn gehören zum Personalaufwand alle Aufwendungen, die durch die Beschäftigung vom Personal verursacht werden.

bb) Auch aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Erwägungen ergibt sich kein entsprechender Anspruch der troncberechtigten Arbeitnehmer des Inhaltes, daß aus dem Tronc nicht auch die durch Betriebsratstätigkeit entstehenden Personalkosten der Betriebsratsmitglieder zu tragen sind. Die Verwendung des Troncs zur Deckung von Aufwendungen, die ansonsten allein der Arbeitgeber zu tragen hätte, ist grundlegendes Kennzeichen der gesetzlichen Regelung über das Troncaufkommen und seine Verwendung (vgl. BAG Urteil vom 1. März 1989 - 4 AZR 639/88 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Croupier unter Hinweis auf BAG Urteile vom 30. Juni 1966 - 5 AZR 256/65 und - 5 AZR 385/65 - AP Nr. 1 und 2 zu § 611 BGB Croupier).

cc) Tarifvertragliche Regelungen, aus denen sich ergeben könnte, daß den Arbeitnehmern derart ein Anspruch auf Auskehrung des Tronc ohne Berücksichtigung der durch Betriebsratstätigkeit verursachten Personalkosten zustünde, bestehen nicht. Die für den Betrieb der Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge sehen dies nicht vor.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann

Der ehrenamtliche Richter

Neuroth ist wegen Ablaufs

der Amtszeit verhindert zu

unterschreiben.

Dr. Seidensticker Dr. Scholz

 

Fundstellen

Haufe-Index 441032

BB 1991, 2158

BB 1991, 2158 (LT1-2)

DB 1992, 482-483 (LT1-2)

BetrVG, (1) (LT1-2)

NZA 1991, 980-981 (LT1-2)

RdA 1991, 384

AP § 41 BetrVG 1972 (LT1), Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 68 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 68 (LT1-2)

EzA § 41 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1)

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