Leitsatz (redaktionell)

1. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einer anderen der in BetrVG § 103 Abs 1 genannten besonders geschützten Personen, die vor Erteilung oder Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen wird, ist unheilbar nichtig; die Kündigung kann weder durch die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats noch durch deren spätere Ersetzung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren wirksam werden (Bestätigung von BAG 1974-08-22 2 ABR 17/74 = BAGE 26, 219 = AP Nr 1 zu § 103 BetrVG 1972.

2. Die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 gilt im Regelungsbereich des BetrVG § 103 mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, das Beschlußverfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach BetrVG § 103 Abs 2 einleiten muß. Unentschieden bleibt, ob die Ausschlußfrist durch das Zustimmungsverfahren nach BetrVG § 103 Abs 1 überhaupt verlängert wird und ob nicht vielmehr dieses Verfahren auf die Ausschlußfrist keinen Einfluß hat mit der Folge, daß der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht innerhalb der Ausschlußfrist gestellt werden müßte.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.04.1974; Aktenzeichen 11 TaBV 15/74)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.01.1974; Aktenzeichen 3 BV 96/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437442

BAGE 27, 93 (LT1-2)

BAGE 27, 93-99 (LT1-2)

BAGE, 93

BB 1975, 880 (LT1-2)

DB 1975, 1321 (LT1-2)

ARST 1977, 4 (LT2)

JR 1977, 318

SAE 1977, 1 (LT1-2)

WM IV 1975, 1047 (LT1-2)

AP § 103 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 24 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 24 (LT1-2)

EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 7

MDR 1975, 788 (LT1-2)

PraktArbR BetrVG §§ 101-105, Nr 126 (LT1-2)

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