Leitsatz (redaktionell)

1. Der Konzernbegriff ist im gesamten Aktienrecht ein einheitlicher.

2. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des AktG § 18 Abs 1 S 1 ist auch dann anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen nicht unmittelbar am Aktienkapital des beherrschten Unternehmens beteiligt ist, sondern nur mittelbar über ein Tochterunternehmen, dessen Aktien es überwiegend besitzt.

3. Wird ein abhängiges Unternehmen von zwei Obergesellschaften in der Weise beherrscht, daß die beiden Obergesellschaften, die zusammen über das überwiegende Aktienkapital des abhängigen Unternehmens verfügen, ihr Stimmrecht gepoolt und sich zu gemeinsamer Geschäftspolitik verpflichtet haben, so bildet jedes der beiden herrschenden Unternehmen jeweils im Verhältnis zu dem beherrschten Unternehmen einen Unterordnungskonzern im Sinne des AktG § 18 Abs 1 S 1.

4. Auch dem Mitbestimmungsgesetz unterfallende Unternehmen können abhängige Konzernunternehmen sein.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.12.1969; Aktenzeichen 8 BVTa 2/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436882

BAGE 22, 390

BAGE, 390

BB 1970, 1048

DB 1970, 1595

BetrR 1970, 295

BetrR 1976, 282-288 (LT1-4)

SAE 1971, 138

AP § 76 BetrVG, Nr 20

AR-Blattei, Betriebsverfassung XV Entsch 17

AR-Blattei, ES 530.15 Nr 17

EzA § 76 BetrVG, Nr 5

MDR 1970, 959

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