Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Betriebsratstätigkeit. Zeitschrift: Arbeitsrecht im Betrieb

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Beschluß vom 21.4.1983 6 ABR 70/82 = BAGE 42, 259

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 14.03.1983; Aktenzeichen 3 TaBV 5/82)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 23.06.1982; Aktenzeichen 2 BV 37/81)

 

Gründe

A. Der Antragsteller ist der aus sieben Mitgliedern bestehende Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller hat am 25. Mai 1981 beschlossen, die Antragsgegnerin aufzufordern, ihm die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" zur Verfügung zu stellen. Dies lehnt die Antragsgegnerin ab.

Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" auf ihre Kosten dem Antragsteller fortlaufend zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Antragsteller bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bejaht, ihm die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" als erforderliches Sachmittel i. S. von § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen.

1. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. April 1983 (BAG 42, 259, 264 ff.) dargelegt, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dessen Verlangen die Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" für dessen laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Mit der vom Senat dort dargelegten Rechtsauffassung, auf die insoweit Bezug genommen wird, steht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Einklang. Gründe, die den Senat veranlassen könnten, diese Rechtsauffassung zu ändern, sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthält der Vortrag der Rechtsbeschwerde hierfür keine neuen Anhaltspunkte, die der Senat nicht schon bei seiner Entscheidung berücksichtigt hätte.

Die Antragsgegnerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen geschlossen werden könnte, daß für den Antragsteller die Zurverfügungstellung der von ihm angeforderten Zeitschrift etwa nicht erforderlich wäre oder gar dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht habe unterlassen, tatsächliche Feststellungen zur Erforderlichkeit des Bezugs zu treffen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 21. April 1983 (aaO, zu III 3 a bb der Gründe) ausführlich begründet, daß der Bezug einer Zeitschrift, die dem Betriebsrat Sachinformationen für seine Tätigkeit liefert, grundsätzlich erforderlich ist. Unter diesen Umständen hätte es der Antragsgegnerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, denen gegebenenfalls ein Ausschluß dieser Erforderlichkeit entnommen werden kann. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Die Hinweise der Rechtsbeschwerde auf verfassungsrechtliche Bedenken können ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Der Senat hat seine Auffassung auch mit verfassungsrechtlichen Erwägungen begründet, auf die die Rechtsbeschwerde nicht eingeht. Die Verletzung des Grundsatzes der Gegnerfreiheit, auf den die Rechtsbeschwerde abstellt, kann schon deshalb im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin nicht gegeben sein, weil der Antragsteller als Betriebsrat nicht Mitglied einer Gewerkschaft sein kann (vgl. Beschluß vom 21. April 1983, aaO, zu III 3 b cc der Gründe).

2. Die verfahrensrechtlichen Rügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 565 a ZPO.

Dr. Jobs Dr. Heither Dr. Leinemann

Wendlandt Scheerer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440548

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