Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrat - Mailbox als erforderliches Sachmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein daraus, daß der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch ein elektronisches Kommunikationssystem mit Mailbox unter Benutzung eines sonst gesperrten Schlüssels "an alle" informiert, folgt nicht, daß es iS des § 40 Abs 2 BetrVG erforderlich wäre, dem Betriebsrat dasselbe Informationssystem mit demselben Schlüssel uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats: "Benutzung des elektronischen Bürokommunikationssystems "ALL-IN-1" durch den Betriebsrat."

 

Normenkette

BetrVG §§ 2, 39, 42, 40 Abs. 2, 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 10.01.1992; Aktenzeichen 12 TaBV 52/91)

ArbG Köln (Beschluss vom 28.05.1991; Aktenzeichen 4 BV 83/91)

 

Gründe

A. Der Antragsteller ist der in der Niederlassung K der beteiligten Arbeitgeberin gebildete, aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat. In der Niederlassung K sind ca. 500 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter einige, die im Außendienst oder zu Hause arbeiten.

Die Arbeitgeberin hat in ihrem Betrieb ein Bürokommunikationssystem mit dem Namen "ALL-IN-1" eingerichtet. Es dient als elektronische Post und hat Textverarbeitungs- und Ablagenfunktionen. Die Mitarbeiter, die sämtlich im Betrieb über einen Bildschirm verfügen, tauschen untereinander Mitteilungen über dieses System aus. Das Programm besitzt einen Verteilerschlüssel "an alle", der von der Arbeitgeberin auch genutzt wird, um allgemeine Personalnachrichten an alle Mitarbeiter weiterzugeben. Der Verteilerschlüssel "an alle" ist für die Mitarbeiter nicht zugänglich. Zugang hat lediglich ein im Rechenzentrum beschäftigter Angestellter, der angewiesen ist, nur solche Mitteilungen über die Funktion "an alle" zu verbreiten, die ihm von der Personalabteilung zu diesem Zweck vorgelegt werden. Informationen, die über die Funktion "an alle" weitergegeben worden sind, können von den Arbeitnehmern nur über eine sog. Lesefunktion vom Bildschirm gelöscht werden. Hierfür ist es zumindest erforderlich, die Kopfzeile zu lesen.

Der Betriebsrat kann das System "ALL-IN-1" eingeschränkt nutzen, um Nachrichten an die Personalabteilung oder an bestimmte Mitarbeitergruppen zu übermitteln. Der Verteilerschlüssel "an alle" steht ihm hingegen nicht offen. Die Arbeitgeberin hat in der Vergangenheit die mehrfach vorgebrachte Bitte des Betriebsrats abgewiesen, bestimmte Informationen über die Funktion "an alle" weiterzuleiten.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Arbeitgeberin müsse ihm uneingeschränkt Zugang zu der Verteilerfunktion "an alle" gewähren. Er hat geltend gemacht, das ihm zur Verfügung gestellte "Schwarze Brett" und die vierteljährlich erscheinende Informationsschrift des Betriebsrats ermöglichten keine ausreichende Information der Mitarbeiter. Weil im Betrieb die elektronische Kommunikation üblich sei, seien die Mitarbeiter auf die Informationsübermittlung durch Bildschirm fixiert.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem antrag--

stellenden Betriebsrat für seine Bekanntmachungen

im Rahmen seiner Zuständigkeit die Benutzung des

Bürokommunikationssystems "ALL-IN-1" mit dem Ver-

teilerschlüssel "an alle" für den Bereich des Be-

triebsrats K zu gestatten.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat erwidert, die Nutzung des Verteilerschlüssels "an alle" sei kein gem. § 40 Abs. 2 BetrVG von ihr zur Verfügung zu stellendes, erforderliches Sachmittel. Benutze der Betriebsrat diese Funktion, so komme es zu einer Vermischung der Arbeitgeber- und der Betriebsratssphäre. Der Betriebsrat sei der betriebliche Gegenspieler des Arbeitgebers und könne daher nicht dem internen Kreis der Kollegen und Vorgesetzten gleichgestellt werden. Um Mißbräuche zu verhindern, müsse sie als Arbeitgeberin die alleinige Kontrolle über das System behalten, das gleichsam das "Nervensystem" des Betriebs sei.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrates zu Unrecht stattgegeben. Dem Betriebsrat steht nicht das Recht zu, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Betrieb K der Arbeitgeberin den Verteilerschlüssel "an alle" des Bürokommunikationssystems "ALL-IN-1" ohne Einschränkung zu benutzen.

I. Der Antrag ist zulässig. Er genügt insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Globalantrag. Ein Globalantrag ist als eindeutiges, alle denkbaren Fallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend bestimmt (BAG Beschluß vom 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 67, unter B III 1 bis 2, m. w. N.; BAG Beschluß vom 11. Dezember 1991 - 7 ABR 16/91 - EzA § 90 BetrVG 1972 Nr. 2, unter B I 2 der Gründe, m. w. N.). Ein solcher Antrag ist nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mitumfaßt, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht ohne Einschränkung bzw. das geleugnete Recht doch oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen besteht (BAG Beschlüsse vom 18. September 1991 und 11. Dezember 1991, jeweils aaO; auch schon BAGE 52, 160, 166 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe).

II. Der Globalantrag des Betriebsrates ist unbegründet. Ihm steht nicht einschränkungslos das Recht auf Benutzung des Schlüssels "an alle" in dem im Betrieb der Arbeitgeberin vorhandenen Kommunikationssystem zu.

1. Zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt: Gemäß § 40 BetrVG habe der Arbeitgeber alle Kosten zu tragen, die für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich seien. Zu diesen Aufgaben gehöre auch eine umfassende Information der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat. Der Betriebsrat habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, in welcher Art und Weise er die Belegschaft unterrichten wolle. Dabei seien die konkreten Verhältnisse des einzelnen Betriebes zu beachten. Insoweit sei auf die konkrete technische Infrastruktur und das technische Ausstattungsniveau des Betriebes abzustellen. Die Arbeitgeberin vollziehe die gesamte innerbetriebliche Kommunikation über das elektronische System, so daß die Arbeitnehmer auf dieses Informationsmittel fixiert seien. Nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit dürfe der Betriebsrat nicht auf schwerfälligere oder zeitraubendere Informationsmittel als die verwiesen werden, die die Arbeitgeberin selbst benutze. Das Gesetz räume dem Betriebsrat in § 40 BetrVG das Recht ein, auch solche Mittel zu benutzen, die der Organisationsgewalt des Arbeitgebers unterlägen. Die Nutzung des elektronischen Informationssystems mit dem Verteiler "an alle" sei auch erforderlich, um die Arbeitnehmer zu erreichen, die für den Betrieb der Arbeitgeberin im Außendienst oder zu Hause arbeiteten. Letztlich seien die anfallenden Kosten bei Benutzung des elektronischen Informationssystems niedriger als die für die bisher benutzten Informationsmittel. Ein möglicher Mißbrauch des Schlüssels "an alle" stehe der Auswahl des Informationsmittels nicht von vornherein entgegen. Mißbräuchen könne im konkreten Einzelfall begegnet werden.

2. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Für den Antrag des Betriebsrates scheidet § 40 Abs. 1 BetrVG als Rechtsgrundlage aus. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die "durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten" zu tragen. Hierzu zählen die vom Betriebsrat bzw. von seinen einzelnen Mitgliedern verursachten Kosten, wie z. B. Reisekosten oder Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Vertretung vor Gericht. Kennzeichen solcher Kosten ist, daß sie in der Regel gesondert entstehen und gegenüber Dritten zu begleichen sind. Um derartige Kosten geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vielmehr streiten die Beteiligten darüber, ob die Arbeitgeberin dem antragstellenden Betriebsrat die Benutzung des Schlüssels "an alle" im vorhandenen Kommunikationssystem "ALL-IN-1" "zu gestatten" hat. Damit führen die Beteiligten einen Streit darüber, ob die Bereitstellung dieses vorhandenen Schlüssels zu den sachlichen Mitteln zählt, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.

Dem Landesarbeitsgericht sind bei der Anwendung des Begriffs "erforderlich" Rechtsfehler unterlaufen.

Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob ein sachliches Mittel für den Betriebsrat erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Überprüfung. Der Begriff der Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dessen Anwendung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (BAGE 42, 259, 264 f. = AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe, mit Anm. Naendrup; BAG Beschluß vom 29. November 1989 - 7 ABR 42/89 - AP Nr. 32 zu § 40 BetrVG 1972, unter II 2 b der Gründe). Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts hält auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand.

a) Zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Arbeitnehmer des Betriebes umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Auch hierfür hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen (BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 85/76 - AP Nr. 15 zu § 40 BetrVG 1972 mit Anm. Meisel = EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 41 mit Anm. Herschel = SAE 1979, 164 ff. mit Anm. Roemheld).

b) Die Benutzung des im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin vorhandenen Kommunikationssystems "ALL-IN-1" bzw. des dazugehörenden Schlüssels "an alle" ist nicht schon deshalb als i. S. des § 40 Abs. 2 BetrVG nicht erforderlich anzusehen, weil derartige technische Einrichtungen im Gesetz nicht als Mittel genannt werden, die dem Betriebsrat zur Unterrichtung der Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung stehen. Das Betriebsverfassungsgesetz selbst nennt als Mittel bzw. Möglichkeiten des Betriebsrates zur Unterrichtung der Arbeitnehmer in erster Linie die regelmäßige Betriebsversammlung und den auf ihr vom Betriebsrat zu erstattenden Tätigkeitsbericht (§§ 42 ff. BetrVG). Daneben kann die Abhaltung von Sprechstunden (vgl. § 39 BetrVG) als Mittel vorrangig zur Unterrichtung des Betriebsrates durch die Arbeitnehmer, in geringem Umfang als ein solches zur Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat angesehen werden. Der Betriebsrat ist indessen nicht auf diese im Gesetz ausdrücklich genannten Informations- bzw. Kommunikationsmöglichkeiten beschränkt (BAG Beschluß vom 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 21. November 1978, aaO). Als geeignete und in der Regel erforderliche Kommunikationsmittel sind insbesondere das "Schwarze Brett", im Einzelfall auch Rundschreiben oder sonstige Informationsschreiben anerkannt worden (BAG Beschluß vom 21. November 1978, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 40 Rz 17, 18 und 44; Wiese, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rz 77 ff., m. w. N.).

c) Welche sachlichen Mittel der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang zum Zweck der Information der betriebsangehörigen Arbeitnehmer gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles anhand der konkreten Verhältnisse des Betriebes zu bestimmen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers zu bestimmen, welche von mehreren sachgerechten Mitteln oder Möglichkeiten zur Information er in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellt (vgl. für das Zurverfügungstellen von Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG: BAGE 66, 120, 123 = AP Nr. 8 zu § 108 BetrVG 1972, unter B I 3 der Gründe).

d) Die Erforderlichkeit des Mittels oder der Unterrichtungsmethode bestimmt sich allein nach dem Bedürfnis und nach der Notwendigkeit der Unterrichtung der Belegschaft durch den Betriebsrat. Dagegen ist das Kriterium, welche Kommunikationsmittel der Arbeitgeber seinerseits einsetzt, nicht maßgeblich. Maßstab für die Erforderlichkeit des zu verwendenden neuen Kommunikationsmittels oder Informationsmittels sind die Dringlichkeit der Unterrichtung der Belegschaft und die etwaige Unzulänglichkeit anderer dem Betriebsrat zur Verfügung stehender Informationsmittel (BAG Beschluß vom 21. November 1978, aaO).

Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt, indem es für die Erforderlichkeit der Benutzung des Schlüssels "an alle" auf das bürotechnische Ausstattungsniveau im Betrieb der Arbeitgeberin abgestellt hat.

e) Die Erforderlichkeit zur Benutzung des Schlüssels "an alle" i. S. des § 40 Abs. 2 BetrVG ergibt sich auch nicht unter Heranziehung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Auch diesen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) gebietet nicht, dem Betriebsrat die gleiche technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, wie sie der Arbeitgeber zur Verfügung hat. Für Art und Umfang der zur Verfügung zu stellenden Sachmittel kann aus dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers keine generelle Erforderlichkeit für den Betriebsrat abgeleitet werden. Zwar trifft die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht nur den Betriebsrat, sondern auch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf die Arbeit des Betriebsrates zudem nicht behindern (vgl. § 78 Satz 1 BetrVG). Beides bedeutet aber nicht, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat uneingeschränkt dasselbe technische Ausstattungsniveau schon deshalb zur Verfügung stellen muß, weil der Arbeitgeber für sich selbst ein solches Niveau vorhält. Deshalb muß dem Betriebsrat im vorliegenden Fall nicht schon deshalb ohne Einschränkung eine elektronische Mailbox "an alle" zur Verfügung stehen, weil die beteiligte Arbeitgeberin selbst eine solche zur Information ihrer Mitarbeiter benutzt.

f) Ebensowenig genügt es zur Bejahung der Erforderlichkeit, daß die Arbeit des Betriebsrats durch die Nutzung eines bestimmten, im Betrieb zur Verfügung stehenden technischen Mittels, nur erleichtert wird (Stege/Weinspach, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rz 34). Selbst wenn es im Einzelfall erforderlich ist, auf den Schlüssel "an alle" zurückzugreifen, um die Belegschaft rechtzeitig zu informieren, z. B. bei einer sehr kurzfristigen Änderung eines Termins oder des Ortes einer Betriebsversammlung, leitet sich die Benutzung eines solchen Informationsweges nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ab, sondern folgt dann aus dem Merkmal der Erforderlichkeit i. S. des § 40 Abs. 2 BetrVG (vgl. insoweit auch: Kort, CR 1992, 611, 619).

g) Auch soweit das Landesarbeitsgericht die Erforderlichkeit der Benutzung des Schlüssels "an alle" damit begründet, die Arbeitnehmer im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin seien auf die Informationsaufnahme via Bildschirm "fixiert", vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Einen Erfahrungssatz, daß Mitarbeiter, die Informationen vorrangig über Bildschirme beziehen, auf diese Art der Informationsaufnahme derart "fixiert" seien, daß sie auf anderen Wegen angebotene Informationen nicht mehr wahrnehmen, gibt es nicht.

h) Entgegen der Ansicht des antragstellenden Betriebsrates folgt aus dem angeblich geringeren betriebswirtschaftlichen Aufwand bei Benutzung der Mailbox nicht, daß die uneingeschränkte Benutzung des Schlüssels "an alle" als i. S. des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich zu qualifizieren wäre. Zum Begriff der Erforderlichkeit gehört zwar neben der objektiven Geeignetheit auch die Verhältnismäßigkeit des Sachmittels bzw. des hierfür zu treibenden Aufwandes; der Aufwand muß in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Aufgabe des Betriebsrates stehen (BAG Beschluß vom 21. November 1978, aaO). Die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes dient der Begrenzung der mit der zur Verfügungstellung sachlicher Mittel verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers. Aus § 40 Abs. 2 BetrVG kann jedoch keineswegs abgeleitet werden, ein Sachmittel sei schon deshalb vom Arbeitgeber als erforderlich zur Verfügung zu stellen, weil es gegenüber anderen zur Verfügung stehenden Sachmitteln einen geringeren Kostenaufwand nach sich zieht.

i) Die Erforderlichkeit der Nutzung des Verteilerschlüssels "an alle" ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Betrieb der Arbeitgeberin Angestellte im Außendienst und Arbeitnehmer angehören, die zu Hause arbeiten. Dabei kann zugunsten des antragstellenden Betriebsrates davon ausgegangen werden, daß sowohl die Außendienstmitarbeiter als auch diejenigen, die zu Hause arbeiten, über das elektronische Kommunikationssystem "ALL-IN-1" erreichbar sind. Die Möglichkeit oder gar Erforderlichkeit, diesen Mitarbeitern Informationen zukommen zu lassen, die sie z. B. über das Schwarze Brett nicht erreichen, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht, die uneingeschränkte Nutzung des Verteilerschlüssels "an alle" als erforderlich zu qualifizieren. Der Betriebsrat ist bereits jetzt in der Lage, bestimmte Gruppen mit Hilfe des "ALL-IN-1" Systems anzusprechen. Dies hat das Landesarbeitsgericht übersehen.

III. Wegen dieser Rechtsfehler war der angefochtene Beschluß des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil weitere anspruchsbegründende Tatsachen ersichtlich nicht vorgetragen werden können. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bedurfte es daher nicht.

Der Antrag war zurückzuweisen. Dem Betriebsrat steht nicht das uneingeschränkte Recht zur Benutzung des Schlüssels "an alle" im Kommunikationssystem "ALL-IN-1" der beteiligten Arbeitgeberin zu. Der antragstellende Betriebsrat ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Schwarzen Bretter und auch der vierteljährlich erscheinenden Betriebsratszeitschrift durchaus in der Lage, Mitteilungen, die "alle" betreffen, mit Hilfe dieser Kommunikationsmittel hinreichend und rechtzeitig zu verbreiten, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Tätigkeitsberichte auf regelmäßigen Betriebsversammlungen geschehen kann. Ob und inwieweit dem Betriebsrat daneben in begründeten Einzelfällen eine Kommunikation mit Hilfe des Systems "ALL-IN-1" unter Benutzung des Schlüssels "an alle" ermöglicht werden muß, z. B. bei plötzlichen Verlegungen von Zeit oder Ort einer unmittelbar bevorstehenden Betriebsversammlung, bedarf hier keiner Entscheidung, denn hierauf ist der Sachantrag nicht gerichtet. Er umfaßt vielmehr alle Möglichkeiten der Benutzung des Kommunikationssystems "ALL-IN-1" aus jedwedem Anlaß und zu jedwedem Zweck innerhalb der Aufgaben und der Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrates gegenüber allen Mitarbeitern. Da aber der gestellte Globalantrag auch Fälle umfaßt, in denen es nicht erforderlich ist, sich dieses Systems unter Benutzung des Schlüssels "an alle" zu bedienen, konnte ihm in dieser Allgemeinheit nicht stattgegeben werden.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Schliemann

Trettin Stappert

 

Fundstellen

Haufe-Index 440978

BAGE 72, 274-282 (LT1)

BAGE, 274

BB 1993, 1515

BB 1993, 1515-1516 (LT1)

DB 1993, 1426-1428 (LT1)

DStR 1993, 1269-1269 (K)

BuW 1993, 564 (K)

EBE/BAG 1993, 116-118 (LT1)

AiB 1993, 657 (L1)

BetrVG, (10) (LT1)

ARST 1993, 145-146 (LT1)

CR 1994, 293-296 (ST1-5)

NZA 1993, 854

NZA 1993, 854-856 (LT1)

SAE 1994, 78-81 (LT1)

AP § 40 BetrVG 1972 (LT1), Nr 37

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 74 (LT1)

DuD 1994, 344-346 (LT)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 69 (LT1)

MDR 1993, 882 (LT1)

NJW-CoR 1993, Nr 6, 28 (LT1)

RDV 1993, 234-236 (LT1)

ZfPR 1994, 58 (L)

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