OFD Nordrhein-Westfalen, 20.3.2018, Kurzinformation ESt Nr. 35/2017

Urteil des BFH vom 11.7.2017 im Revisionsverfahren IX R 36/15

Der BFH hat mit Urteil vom 11.7.2017, IX R 36/15 entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2 EStG entfallen sei. Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG seien nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG deshalb nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition des § 255 HGB anzuerkennen. Gleichzeitig urteilte der BFH, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes diese Rechtsprechungsänderung zeitlich erst ab dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils am 27.9.2017 anzuwenden sei.

Der BFH widerspricht mit seinem Urteil vom 11.7.2017, IX R 36/15 der Auffassung der Finanzverwaltung lt. BMF-Schreiben vom 21.10.2010 (BStBl 2010 I S. 832). Die Anwendung des BFH-Urteils vom 11.7.2017, IX R 36/15 war Gegenstand der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene (ESt V/2017, Top 20), die abschließende Erörterung wurde jedoch vertagt.

Fälle, in denen Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) geltend machen, sind weiterhin nach der fortgeltenden Verwaltungsauffassung lt. BMF-Schreiben vom 21.10.2010 (BStBl 2010 I S. 832) zu beurteilen, wenn der Gesellschafter die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Fälle, in denen Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) geltend machen, die nach dem 27.9.2017 geleistet wurden oder nach diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden sind, sind bis zur abschließenden Erörterung auf Bund-Länder-Ebene zurückzustellen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2

HGB § 255

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