OFD München, 08.04.1999, S 2223 - 127 St 413

Bezug: OFD München vom 17.6.1996, S 2223 - 99/3 St 41 (; Karte 11.2 zu § 10 b ESt-Kartei)

 

Problem

In letzter Zeit häufen sich Anfragen und Berichte über Spendenbestätigungen, die von Partei- und Vereinsmitgliedern vorgelegt werden mit dem Ziel, Aufwendungen, die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit angefallen sind, als Sonderausgaben (Spenden) bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.

 

Gesetzeslage

Nach § 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (zur Abgrenzung siehe letzte Seite). Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind gem. § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen § 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG).

 

Vermutung aufgrund der Verkehrssitte

Aufgrund der Verkehrssitte spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Leistungen ehrenamtlicher Mitglieder für die begünstigte Körperschaft unentgeltlich und ohne Aufwandsersatz geleistet werden. Erstattungsansprüche nach§ 670 BGB können dennoch Gegenstand sog. Aufwandsspenden gem. § 10 b EStG sein. Der Gegenbeweis kann vom Stpfl. in der Regel dadurch geführt werden, daß

  • eine klare und eindeutige Satzungsregelung oder
  • eine schriftliche, vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffene Vereinbarung vorgelegt und/oder
  • ein Nachweis erbracht wird, daß in vergleichbaren Fällen tatsächlich bereits Kostenersatz geleistet worden ist.
 

Ernsthaftigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Der Aufwendungsersatz muß ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, d.h. die Körperschaft muß in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz ungeachtet des späteren Verzichts erbringen zu können. Unter Umständen kann die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch die Freiwilligkeit einer Aufwandsspende ausschließen, wenn der „Spender” deshalb einem psychologischen Zwang zum Verzicht ausgesetzt ist (vgl. BT-Drs. 13/8888, Nr. 4.4.3, Seite 31).

Ein Indiz für fehlende Ernsthaftigkeit bzw. für eine Verzichtsbedingung kann auch darin liegen, daß eine Kostenerstattungszusage mit Bestimmungen der Satzung nicht im Einklang steht. Gegen die Ernsthaftigkeit eines Aufwendungsersatzanspruchs bzw. die Freiwilligkeit einer Aufwandsspende würde sprechen, wenn Mitglieder mit Anträgen auf Auszahlung von Kostenersatz abgewiesen oder dafür mit (auch informellen) Sanktionen überzogen würden.

Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen, weil Auszahlungen nicht oder nur in unbedeutenden Fällen erfolgt sind, ist unter Berücksichtigung der in den BFH-Urteilen vom 5.12.1990, I R 5/88, BStBl 1991 II S. 308 und vom 26.3.1996, IX R 51/92, BStBl 1996 II S. 443 aufgestellten Grundsätze zu prüfen, ob ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten zur Verwirklichung eines Gesamtplans lediglich mit dem Ziel der Steuerersparnis gegeben ist.

 

Zeitnaher Verzicht

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß der Verzicht auf Erstattung jeweils zeitnah nach Durchführung der entsprechenden Tätigkeit zu erfolgen hat, also z.B. in unmittelbarem Anschluß an eine Arbeitsleistung.

 

Vorhergehende Geldspende

Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn Kostenersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird. Der Abzug einer Spende gem. § 10 b EStG setzt voraus, daß die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein entsprechender Zufluß – im Fall der Zusammenveranlagung auch beim Ehegatten – gegenübersteht ( BFH-Urteil vom 20.2.1991, X R 191/87, BStBl 1991 II S. 690). Die Auszahlung von Kostenersatz an den Spender führt nur insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluß, als der Kostenersatz aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Erstattungsanspruchs geleistet wird, der nicht unter der Bedingung der vorhergehenden Spende steht.

 

Aufzeichnungen und Nachweise

Bei dem Verzicht auf die Aufwandserstattung handelt es sich nicht mehr um die Spende eines Aufwands, sondern um eine abgekürzte Geldspende. In der Spendenbestätigung muß deswegen nicht angegeben werden, welcher Aufwand dem Erstattungsanspruch zugrunde liegt. Zur Anerkennung der Aufwandsspenden sind dennoch geeignete Aufzeichnungen und Nachweise über Art und Umfang der jeweils geleisteten Tätigkeiten und der dabei entstandenen Ausgaben anzufordern und zu überprüfen. Der Spendenempfänger hat entsprechende Unterlagen aufzubewahren. Können ausreichende Aufzeichnungen und Nachweise nicht vorgelegt werden, ist der Spendenabzug zu versagen. Ein Vertrauen...

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