OFD Koblenz, 16.06.1998, S 7102 - A St 51 2

Mit Bezugsverfügung vom 5.11.1997, S 7102 A - St 51 2 habe ich auf 2 Entscheidungen hingewiesen, in denen Finanzgerichte die Auffassung vertreten haben, daß die nicht abzugsfähigen Aufwendungen nur insoweit der Eigenverbrauchsbesteuerung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG unterliegen als für diese Aufwendungen das Recht zum Vorsteuerabzug bestand.

Die Oberfinanzdirektion Berlin hat auf folgendes hingewiesen:

Anders als das in der Bezugsverfügung vom 5.11.1997 ebenfalls genannte Niedersächsische Finanzgericht ist das FG Berlin in seiner Entscheidung vom 21.5.1995, V 340/94 (Ablichtung S. Anlage) vollinhaltlich der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.2.1994, XI R 52/91, BStBl 1994 II S. 468) gefolgt. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil hat der BFH allerdings mit Beschluß vom 18.12.1996, XI B 159/96, die Revision zugelassen, die unter dem Az. XI R 14/97 weiterhin anhängig ist.

 

Anlage: Urteil des FG Berlin vom 21.5.1996, V 340/94

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die Umsatzsteuer 1991 und 1992 anderweitig festzusetzen und dabei in die Bemessungsgrundlage für den Aufwendungseigenverbrauch – Fahrten zwischen Wohnung, und Betriebsstätte – die Aufwendungen nicht einzubeziehen, für die kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Die Klägerin benutzte in den Streitjahren für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Betriebsstätte einen Firmen-Personenkraftwagen. Der Beklagte setzte bei den Veranlagungen Umsatzsteuer die nach dem EinkommensteuergesetzEStG – nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben als Eigenverbrauch gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2 c UmsatzsteuergesetzUStG – an. Die steuerpflichtigen Umsätze zu 14 % erhöhten sich dadurch um 494 DM für 1991 und um 600 DM für 1992.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 16.2.1994, XI R 52/91, BStBl 1994 II S. 468) bestätigte Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 c UStG (sog. Aufwendungseigenverbrauch) nicht dem Verwendungseigenverbrauch gleichzusetzen ist und eine Verknüpfung zwischen der Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht gegeben ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage ab zuweisen,

weil das Begehren der Klägerin nicht im Einklang mit der derzeitigen Gesetzeslage stehe.

Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Umsatzsteuerakten zur Steuernummer … vorgelegen.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH (BStBl 1994 II S. 468) und verweist wegen der Begründung im einzelnen auf die Ausführungen des BFH unter II. 2. des Urteils vom 16.2.1994.

Auch das von der Klägerin angeführte neuere Urteil des BFH vom 15.9.1994, V R 34/93 (BStBl 1995 II S. 214) gibt dem Senat weder Anlaß, von der Besteuerung des Aufwendungseigenverbrauchs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzuweichen noch erfordert es die von der Klägerin angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Denn auch in dieser Entscheidung hält der BFH an dem Grundsatz fest, daß für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte steuerbarer Eigenverbrauch entsteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 c

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