Mit Wirkung ab 2021 wurde die bisherige Verwaltungsregelung über die "Fahrtkosten behinderter Menschen" in H 33.1 – 33.4 EStH a. F. auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale erhalten:

  • Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" i. H. v. 900 EUR.
  • Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H" i. H. v. 4.500 EUR.

Sind die Vorausetzungen beider Alternativen erfüllt, kann die Pauschale von 900 EUR nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Es wird dann nur der Pauschbetrag von 4.500 EUR gewährt.[1] Die Pauschalen sind Jahresbeträge, d. h., sie werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Veranlagungszeitraums eintreten. Die Pauschale kann neben dem Behinderten-Pauschbetrag[2] beansprucht werden. Der Nachweis der Behinderung ist in § 65 EStDV geregelt.

Mit der Pauschalierung sind alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten, unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Es besteht somit kein Wahlrecht mehr, tatsächlich höhere Aufwendungen im Einzelfall nachzuweisen und abzuziehen.[3]

Da der Wortlaut nur Fahrtaufwendungen betrifft, ist unklar, ob damit sämtliche Kfz-Aufwendungen von der Abgeltungswirkung erfasst werden. Zum Teil wird zutreffend vertreten, weiterer untypischer Aufwand wie für die behindertengerechte Umrüstung des Fahrzeugs oder auch Unfallkosten könnten neben der Fahrtkostenpauschale nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.[4]

§ 33 Abs. 2a Satz 7 EStG stellt klar, dass die Pauschale als Kosten zu berücksichtigen ist, für die dann zusammen mit den übrigen Aufwendungen i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG die zumutbare Belastung abzuziehen ist. Das kann dazu führen, dass im Ergebnis keine Kosten berücksichtigt werden.[5]

[3] Verfassungsrechtlich bedenklich, Frotscher/Endert, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 60 f.
[4] Kanzler, FR 2020 S. 808, 810; Schmidt/Loschelder, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 67; a. A. Frotscher/Endert, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 60e.
[5] Schmidt/Loschelder, EStG-Kommentar, § 33 Rz. 68; verfassungsrechtlich bedenklich.

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