Für die hier angesprochenen Aufwendungen hielt der Gesetzgeber Sonderregelungen[1] für erforderlich, um zusätzliche oder andere Voraussetzungen zu fordern und um teils Höchstbeträge, teils Pauschbeträge festzulegen. Bei den meisten dieser Aufwendungen wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, seine Aufwendungen nicht nach diesen Sonderbestimmungen geltend zu machen, sondern nach den Regeln für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art. Die Aufwendungen werden nur dann – noch nach geltendem Recht – um die zumutbare Belastung gekürzt, wenn die Sonderregelungen abgewählt werden. Darin könnte manein zusätzliches Argument gegen die Berechtigung der zumutbaren Belastung sehen.

  • Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (meist Angehörige). Der Höchstbetrag (9.744 EUR ab 2021, ggf. erhöht wegen Kranken- und Pflegeversicherung) wird um eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterstützten gekürzt, soweit diese die gesetzliche Grenze (den sog. unschädlichen Betrag) von 624 EUR übersteigen.
  • Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR für volljährige, auswärts untergebrachte Kinder in Berufsausbildung, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
 
Hinweis

Zeitanteilige Kürzung bei Auslandssachverhalten

Bei diesen beiden Höchst- bzw. Pauschbeträgen kommt sowohl eine zeitanteilige (monatsweise) Kürzung als auch eine (ggf. zusätzliche) Kürzung um 1/4, 2/4 oder 3/4 wegen niedriger Lebenshaltungskosten in dem Wohnsitzstaat des Kindes in Betracht.[2]

  • Pauschbeträge für Behinderte.
  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag.
  • Übertragung des Behinderten- und des Hinterbliebenen-Pauschbetrags von einem Kind auf Eltern (ggf. Groß- oder Stiefeltern), unter der Voraussetzung eines Anspruchs auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  • Pflege-Pauschbetrag.

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