Die außergewöhnlichen und zwangsläufigen Aufwendungen werden nach dem Willen des Gesetzgebers um eine zumutbare Belastung gekürzt. Wegen der Frage, ob diese Regelung im Fall von Krankheitskosten als verfassungsgemäß angesehen werden kann, war gegen die ablehnende Entscheidung des BFH[1] Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die jedoch vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Damit sieht das BVerfG den Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung für verfassungskonform an.[2]

Die zumutbare Belastung berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden nicht hinzugerechnet.[3]Außer Ansatz bleiben steuerfreie Veräußerungsgewinne sowie steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Auslandseinkünfte.

Die Höhe der zumutbaren Belastung ist in doppelter Weise gestaffelt,

  • nach der Höhe der Bemessungsgrundlage und
  • nach der Zahl der Kinder, für die Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, bzw., wenn keine Kinder zu berücksichtigen sind, nach dem anzuwendenden Tarif (Grundtarif oder Splittingtarif).

Nach der Höhe der Bemessungsgrundlage sind 3 Stufen zu unterscheiden:

Bis 15.340 EUR, darüber bis 51.130, über 51.130.

  • Die günstigsten Prozentsätze gelten für Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern, nämlich in den genannten Stufen 1 %, 1 % und 2 %.
  • Bei 1 oder 2 Kindern berechnet sich die zumutbare Belastung mit 2 %, 3 % und 4 %.
  • Ohne Kind bei Grundtarif: 5 %, 6 % und 7 %.
  • Ohne Kind mit Splittingtarif (auch für Verwitwete): 4 %, 5 % und 6 %.

Die zumutbare Belastung ist stufenweise zu berechnen.[4] Denmnach ist nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.

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