Befindet sich die Tätigkeitsstätte im Ausland und kehrt der Arbeitnehmer nicht täglich zum inländischen Wohnsitz zurück, darf der Arbeitgeber (Auslands-)Auslösungen zahlen, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben. Bei beruflich veranlassten Auslandsreisen sind für Verpflegungsmehraufwendungen sowie für Übernachtungen länderspezifische Pauschbeträge zu beachten, die i. d. R. jährlich aktualisiert und vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben werden.[1] Diese amtlichen Pauschbeträge gelten entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Ein- und mehrtägige Reisen in das Ausland

Ist ein Arbeitnehmer an nur einem Tag im Ausland tätig, ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Kehrt er nicht täglich zum inländischen Wohnsitz zurück und ist der Arbeitnehmer in verschiedenen Staaten tätig, wird die Verpflegungspauschale wie folgt ermittelt:

  • Ohne Tätigwerden ist am Anreisetag der entsprechende Pauschbetrag für den Ort maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird – das gilt bei Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland.
  • Ist der Arbeitnehmer am Abreisetag noch tätig, ist bei Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.
  • Für die Tage zwischen der An- und Abreise ist die Verpflegungspauschale des Orts maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr erreicht hat.

Verpflegungsmehraufwendungen nur 3 Monate steuerfrei

Wie bei inländischen Auswärtstätigkeiten, darf der Arbeitgeber die Verpflegungspauschalen bzw. Auslandstagegelder nur für die ersten 3 Monate ab Beginn der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (bzw. ab Bezug der Unterkunft) am selben ausländischen Beschäftigungsort steuerfrei zahlen. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist ist eine steuerfreie Zahlung der Auslandstagegelder nicht mehr zulässig. Jedoch führt danach eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der 3-Monatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert.[2]

Der Grund für die Unterbrechung der Auswärtstätigkeit ist unerheblich, wie z. B. Urlaub; es zählt nur die Unterbrechungsdauer.

Übernachtungspauschalen zeitlich unbegrenzt steuerfrei

Für Unterkunftskosten im Ausland darf der Arbeitgeber – anstelle des amtlichen Pauschbetrags für Auslandsübernachtungen – auch die tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen des Arbeitnehmers zeitlich unbegrenzt steuerfrei zahlen.

Pauschale Zahlungen für die Zweitwohnung im Ausland (ohne Einzelnachweis) sind nach Ablauf der ersten 3 Monate nur bis zu 40 % des für Auswärtstätigkeiten maßgebenden amtlichen ausländischen Übernachtungspauschbetrags steuerfrei.

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