FinMin Hamburg, 22.9.2020, S 0622 - 2020/004 - 51

ESt-Bescheid mit gleichzeitiger Zinsfestsetzung nach § 233a AO;
beim BFH anhängiges Revisionsverfahren III R 34/20

Im Fach-Info 3/2019 vom 15.5.2019 unter Tz. 2und Fach-Info 1/2020 vom 11.3.2020 unter Tz. 7hatte ich über das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 4/19 sowie die dazu am 29.10.2019 ergangene Entscheidung berichtet.

Inzwischen ist unter dem Aktenzeichen III R 34/20 ein neues Revisionsverfahren anhängig geworden. Während im bereits abgeschlossenen BFH-Verfahren IX R 4/19 der Einspruchsführer (zunächst) nicht steuerlich beraten war, liegt dem jetzt anhängigen Revisionsverfahren III R 34/20 ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Einspruchsführer von Beginn des Einspruchsverfahrens an steuerlich beraten war. Auch in diesem neuen Verfahren hat der BFH zu klären, ob ein – unter Wiedergabe der Bescheidkennzeichnung – eingelegter Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid auch die im Sammelbescheid enthaltene Zinsfestsetzung umfasst. Im Streitfall bezog sich die Einspruchsbegründung ausschließlich auf die zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen. Erst in einem zweiten, nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangenen Schreiben trug der Einspruchsführer auch zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe vor.

Die o.g. Fach-Info-Beiträge sind damit überholt. Soweit Einspruchsführer – auch soweit steuerlich beraten – sich auf das Revisionsverfahren III R 34/20 beziehen und die Zinsfestsetzung nicht nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO vorläufig ergangen ist, ruhen Einspruchsverfahren Kraft Gesetz nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Es dürften jedoch kaum noch betroffene Einspruchsverfahren anhängig sein, da ab 2.5.2019 (Datum der BMF-Anweisung zur vorläufigen Zinsfestsetzung) Zinsbescheide i.d.R. den Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

 

Normenkette

AO 1977 § 357

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