(1) 1Der Repräsentant vertritt die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Er gilt als zum Empfang der für die Verwaltungsgesellschaft und die Vertriebsgesellschaft bestimmten Schriftstücke ermächtigt. 3Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

 

(2) 1Für Klagen gegen eine ausländische Investmentgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den Vertrieb von Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezug haben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Wohnsitz oder Sitz hat. 2Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

 

(3) Der Name des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

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