(1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee sowie § 18a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 970) sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen.

 

(2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.

 

(3) 1§ 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, sowie auf die nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. 2Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht (§ 17 Abs. 3 Nr. 3) oder nicht nachgewiesen (§ 18 Abs. 2) worden, bemißt sich der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahmepreises. 3Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuerpflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser anzusetzen.

 

(4) Die §§ 17 bis 18a sind auf Ausschüttungen aus Anteilen an Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen nur anzuwenden, soweit sie Einnahmen enthalten, die in Geschäftsjahren vereinnahmt worden sind, die nach dem 31. Juli 1994 enden; dies gilt auch für Zwischengewinne.

 

(5) § 17 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die ab dem 1. April 1998 zufließen.

 

(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind § 17 Abs. 1, 2, 2a und 3 und § 18a Abs. 1 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften enthalten sind, die nach dem 31. März 1999 getätigt werden.

 

(7) 1§ 17 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Einkommensteuergesetz enthalten sind, die nach dem 31. Dezember 1999 getätigt werden. 2§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 zufließen.

 

(8) § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 2b, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zufließen.

 

(9) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.

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