(1)[1] Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:

 

1.

für die Bearbeitung der Anzeige nach § 15c Abs. 1 1 500 Euro,

 

2.

für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres 500 Euro.

Bis 31.12.2001:

(1) Die Behörde erhebt für die Tätigkeit nach diesem Abschnitt folgende Gebühren:

1.

für die Bearbeitung der Anzeige nach § 15c Abs. 1 dreitausend Deutsche Mark,

2.

für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eintausend Deutsche Mark.

 

(2) Entstehen der Behörde durch Bekanntmachungspflichten im Rahmen des § 15d Abs. 6 Kosten, sind diese der Behörde zu erstatten.

 

(3) Die Gebühren und Kosten werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78/EG. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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