(1) 1Die Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts und sonstiger beim Vertrieb zu beachtender Vorschriften des deutschen Rechts durch die Investmentgesellschaft. 2In Erfüllung dieser Aufgabe arbeitet die Behörde mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.

 

(2) § 14 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Vertrauliche Informationen, welche die Behörde von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

 

1.

zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind,

 

2.

zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befaßter Personen,

 

3.

für Anordnungen der Behörde sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Behörde,

 

4.

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Behörde oder

 

5.

im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

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