BMF, 4.2.2014, IV D 3 - S 7424 - f/13/10001

Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet (z.B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn eine Grenze zwischen dem Inland und einem anderen EU-Mitgliedstaat überschritten wird.

 

I. Neubekanntgabe der Vordruckmuster

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

1. Anzeigepflicht

(1) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 der Abgabenordnung (AO) zuständigen FA anzuzeigen.

(2) Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. Für die Anzeige sollte jedoch das Vordruckmuster

USt 1 TU – Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG)

verwendet werden (Anlage 1). Wird das Vordruckmuster USt 1 TU nicht verwendet, sind jedoch die darin verlangten Angaben zu machen.

 

2. Bescheinigungsverfahren

(3) Das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige FA erteilt über die umsatzsteuerliche Erfassung des im Ausland ansässigen Unternehmers für jeden nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibus, der für grenzüberschreitende Personenbeförderungen eingesetzt werden soll, eine gesonderte Bescheinigung (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG). Für die Bescheinigung wird das Vordruckmuster

USt 1 TV – Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung
  (§ 18 Abs. 12 Satz 2 UStG)

neu bekannt gegeben (Anlage 2).

(4) Die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG ist während jeder Fahrt im Inland mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen (§ 18 Abs. 12 Satz 3 UStG). Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen (§ 18 Abs. 12 Satz 4 UStG). Die entrichtete Sicherheitsleistung ist im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) auf die zu entrichtende Steuer anzurechnen (§ 18 Abs. 12 Satz 5 UStG).

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 UStG die Bescheinigung nach § 18 Abs. 12 Satz 2 UStG nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 26a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 26a Abs. 2 UStG).

 

3. Schlussbemerkungen

(6) Weitere Informationen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind (vgl. BMF-Schreiben vom 4.2.2014, IV D 3 – S 7327/07/10001 [2014/0106063]).

(7) Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 9.7.2004, IV D 1 – S 7424f – 3/04 (BStBl 2004 I S. 622).

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31.1.2014, IV D 3 – S 7170/07/10011 (2014/0037569), BStBl 2014 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „9.7.2004, BStBl 2004 I S. 622,” durch die Angabe „4.2.2014, BStBl 2014 I S. …,” ersetzt.
  2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wird die Angabe „9.7.2004, BStBl 2004 I S. 622,” durch die Angabe „4.2.2014, BStBl 2014 I S. …,” ersetzt.
    2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens ein Jahr zu beschränken.”

Dieses Schreiben ist ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuer – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 3b Abs. 1 Satz 2

UStG § 16 Abs. 5

UStG § 18

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 229

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