(1) 1Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. 2Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
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volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, |
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über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und |
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) 1Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt werden, wenn
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ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt, |
2In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden. 3Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit befristet verlängert.
(4) 1Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können. 2Dies ist der Fall, wenn für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem Maße eine Hilfsbedürftigkeit besteht.
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