Im Rahmen des internationalen Auskunftsverkehrs ist eine Reihe von Aspekten zu beachten:

  • Die Erteilung von Auskünften und das Nachsuchen um Auskünfte liegen im Ermessen der Finanzbehörde. Dabei muss sie auch berechtigte Interessen des Stpfl. berücksichtigen, d. h., sie darf ihn nicht der Gefahr von über die Besteuerung einschließlich einer entsprechenden Strafverfolgung hinausgehenden Nachteilen aussetzen. Die Behörde muss auch berücksichtigen, ob eine etwaige Doppelbesteuerung vermieden werden kann.
  • Für ein Auskunftsersuchen bzw. die Beantwortung eines Auskunftsersuchens muss nicht feststehen, dass die Auskünfte für die Besteuerung relevant sind. Es genügt, dass das FA mit vertretbaren rechtlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sachverhalt steuerliche Auswirkungen haben kann. Ein Auskunftsersuchen ist nur unzulässig, wenn klar und eindeutig jede steuerliche Relevanz der erbetenen Auskünfte fehlt.[1]
  • Fraglich ist, ob die inl. Behörde Ermittlungsmaßnahmen zur Erteilung von Auskünften durchführen darf, die in dem ersuchenden Staat nach dessen nationalem Recht nicht zulässig wären.
  • Die Finanzbehörde, die Auskunft erteilt, muss sicherstellen, dass das Steuergeheimnis im ersuchenden Staat gewahrt wird.
  • Insbesondere im Auskunftsverkehr mit Steueroasen ist zu berücksichtigen, dass diese nicht im gleichen Umfang wie eine deutsche Finanzbehörde Auskünfte erteilen können, da dort sowohl die Ressourcen als auch die Erfahrungen zur Ermittlung von Sachverhalten fehlen dürften.

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