Finanzbehörden können grundsätzlich nur innerhalb des Territoriums des jeweiligen Staats Ermittlungen anstellen und die erforderlichen Zwangsmittel einsetzen, wenn der Stpfl. die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Ermittlungshandlungen auf dem Gebiet eines fremden Staats würden dessen Souveränität beeinträchtigen. Um trotzdem grenzüberschreitende Sachverhalte ermitteln zu können, vereinbaren die Staaten untereinander, dass sich die Finanzbehörde des einen Staats bei der Ermittlung der Sachverhalte der Finanzbehörden des anderen Staats bedienen darf. Die Finanzbehörden tauschen dabei Auskünfte aus, die zur Ermittlung der steuerlichen Sachverhalte erforderlich sind. Zur internationalen Amtshilfe hat das BMF ein Merkblatt herausgegeben.[1]

Für Steuerstrafsachen gilt der internationale Rechtshilfeverkehr. Einzelheiten sind ebenfalls in einem Merkblatt des BMF enthalten.[2]

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