Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE.

Die Finanzverwaltung muss sich nach einem Urteil des BFH erneut mit der Frage des Minderwertausgleichs bei der Beendigung von Leasingverträgen auseinandersetzen. Nachdem die Finanzverwaltung 2008[1] den vertraglichen Minderwertausgleich bei der Beendigung eines Leasingvertrags als Leistungsaustausch und nicht als nicht steuerbaren Schadensersatz angesehen hatte, entschied der BFH[2] in 2013 dagegen, dass in den Fällen, in denen sich der Leasingnehmer in einem Leasingvertrag verpflichtet, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ein nicht steuerbarer Schadensersatz vorliegt.

Die Finanzverwaltung passt jetzt Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE entsprechend an und behandelt den Minderwertausgleich für Schäden wegen einer nicht vertragsgemäßen Nutzung als nicht steuerbaren Schadensersatz.

Wichtig

Die Finanzverwaltung bleibt aber dabei: Vergütungen für Mehr- oder Minderkilometer wie auch Vergütungen zum Ausgleich einer Restwertdifferenz sind kein nicht steuerbarer Schadensersatz, sondern nachträgliches Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung; die Finanzverwaltung erfasst dies als Ausgleichszahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstands durch den Leasingnehmer anzupassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Entschädigung für eine verspätete Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu leisten ist. Soweit es zu einer Rückzahlung an den Leasingnehmer kommt, stellt dies eine Minderung des Entgelts dar.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Rechtsprechung des BFH und sieht jetzt den Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug als nicht steuerbaren Schadensersatz an. Andere Zahlungen, die eine tatsächliche Mehr- oder Mindernutzung des Leasingfahrzeugs ausgleichen sollen, sind danach aber weiterhin im Rahmen des Leistungsaustauschs zu berücksichtigen und führen zu steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgängen. Dies ist wirtschaftlich auch vertretbar, da ansonsten eine willkürliche vertragliche Verschiebung von steuerbaren Einnahmen hin zu nicht steuerbaren "Schadensersatzleistungen" möglich wäre.

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die Vertragsparteien einen Minderwertausgleich aufgrund von Schäden an dem Leasingfahrzeug nach dem BMF-Schreiben aus 2008 im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs abgewickelt haben und der Leasingvertrag vor dem 1.7.2014 endet.

Praxis-Tipp

Damit ist eine für einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug bis zum Vertragsende 30.6.2014 berechnete Umsatzsteuer keine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Soweit nach diesem Zeitpunkt ein solcher Minderwertausgleich noch mit Umsatzsteuer abgerechnet wird, hat der Leasingnehmer aus einer solchen Abrechnung keinen Vorsteuerabzug, der Leasinggeber schuldet aber die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG – eine Berichtigung einer solchen Umsatzsteuer ist nur mit Zustimmung des Finanzamts möglich.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 6.2.2014, IV D 2 – S 7100/07/10007, BStBl 2014 I S. 267

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