BMF, 10.1.2020, III C 3 - S 7133/19/10002 :004

1 Anlage

Umsatzsteuer; Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr”

Mit dem Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451, BStBl 2020 I S. 17) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert.

Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch werden Änderungen im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr” notwendig.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird mit Stand Januar 2020 neu herausgegeben (Anlage).

Das bisherige durch das BMF-Schreiben vom 12. August 2014, BStBl 2014 I S. 1202, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das beiliegende – angepasste – Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr” ersetzt (Anlage 2 der Anlage). Die nach dem bisherigen Muster hergestellten Vordrucke können aufgebraucht werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
 
– Stand: Januar 2020 –

Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Es informiert Unternehmer und ausländische Käufer über die Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, also Ausfuhren für den privaten Bedarf. Andere Fallgestaltungen von Ausfuhrlieferungen der Einzelhandelsunternehmer werden nicht erläutert.

Inhaltsübersicht
 
1. Allgemeines
  1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass”
  1.2 Wer ist Drittlandskäufer?
  1.3 Was ist Drittlandsgebiet?
  1.4 Was ist „Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr”?
  1.5 Drei-Monats-Frist beachten!
  1.6 Wertgrenze beachten!
2. Kein Steuerausweis auf Rechnung oder Kassenbon!
3. Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung
  3.1 Ausfuhrnachweis
  3.2 Abnehmernachweis
  3.3 Belege
  3.4 Buchnachweis
4. Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle
5. Aufbewahrung der Belege
6. Hilfsweise Bestätigung durch eine deutsche Auslandsvertretung
7. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen: Lieferungen zur Ausrüstung oder zur Versorgung von privaten Beförderungsmitteln
Anlage 1: Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung EU-Gebiet/Drittlandsgebiet
Anlage 2: Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

1. Allgemeines

Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch”. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn

  • der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,
  • die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen und
  • der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln (siehe nachfolgende Tz. 7).

Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht möglich.

Hinweis: Verkäufe an Reisende mit Wohnort im EU-Gebiet sind nicht umsatzsteuerfrei. Das gesamte EU-Gebiet gilt für Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen. Jeder Einkauf eines Reisenden in einem EU-Staat ist mit der Umsatzsteuer des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig und bleibt auch nach dem Verbringen der Ware in einen anderen EU-Staat bestehen.

1.1 Steuerbefreiung und „Preisnachlass”

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für den Unternehmer. Wenn dieser die Voraussetzungen erfüllt, kann er Drittlandskäufern einen Preisnachlass in Höhe der Umsatzsteuer anbieten. Es empfiehlt sich daher für den Unternehmer, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, denn dann kann er dem Käufer ohne erhebliche eigene Aufwendungen einen ins Gewicht fallenden Preisvorteil verschaffen. Die Höhe des Preisnachlasses ist daher Bestandteil des zwischen Unternehmer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrages.

Beim steuerfreien Verkauf im Reiseverkehr sollte der Unternehmer in der Regel dem Käufer ...

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