Leitsatz

Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen.

 

Normenkette

§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO , § 182 Abs. 1 AO

 

Sachverhalt

Nach Auffassung des FA sind die Einkünfte der Kläger aus den verschiedenen Grundstücksgesellschaften, die auf der Ebene dieser Gesellschaften als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden waren, bei der Einkommensbesteuerung der Kläger wegen eines von ihnen betriebenen gewerblichen Grundstückshandels in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren. Dementsprechend setzte das FA die Einkommensteuer fest und minderte die verbleibenden Verlustabzüge. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Dagegen richtet sich die Revision des FA.

Der IX. Senat beabsichtigt, der Revision zu entsprechen. Wegen abweichender Entscheidungen anderer Senate (vgl. BFH, Urteil vom 21.9.2000, IV R 77/99, BFH/NV 2001, 254; BFH, Beschluss vom 13.12.1999, III B 15/99, BFH/NV 2000, 827) hat der IX. Senat den Großen Senat angerufen.

 

Entscheidung

Zuständig für die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte des Gesellschafters einer sog. Zebra-Gesellschaft ist das Wohnsitz-FA des Gesellschafters, nicht das für die Gesellschaft zuständige FA. Dies gilt sowohl für die Art und die Höhe der Einkünfte.

 

Hinweis

1. Sind an einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt und sind die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen, so sind die Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen regelmäßig gem. § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammenschließen, um in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu erzielen. In dem Feststellungsverfahren ist verbindlich zu entscheiden, um welche Einkunftsart es sich handelt.

2. Ob dies auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften mit solchen Grundstücksgeschäften gilt, die in der Person eines der Gesellschafter wegen der von ihm verwirklichten Besteuerungsmerkmale gewerblicher Grundstückshandel sind und den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen, war bislang streitig. Für diese sog. Zebragesellschaften hat der Große Senat des BFH diese Streitfrage nunmehr verneint. Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte des betreffenden Gesellschafters ist danach sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach nicht im Feststellungsverfahren für die Gesellschaft durch das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt, sondern – entsprechend der Verwaltungspraxis – im Veranlagungsverfahren für den Gesellschafter durch dessen Wohnsitz-Finanzamt zu treffen.

a) Ist an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ein Gesellschafter betrieblich beteiligt, wandeln sich (nur) bei dem Gesellschafter die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte, nicht aber die Einkünfte der Gesellschaft selbst in betriebliche Einkünfte um (BFH, Beschluss vom 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997, III R 14/96, BStBl II 1999, 401).

b) In diesem Zusammenhang setzt § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO lediglich voraus, dass mehrere Personen gemeinschaftlich steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Die Einkünfte der beteiligten Gesellschafter können dabei anteilig einer anderen Einkunftsart zuzuordnen und unterschiedlich zu qualifizieren sein. Darauf bezogene außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung liegende Tatbestandsmerkmale gehören – so der Große Senat – nicht in den Regelungsbereich des Grundlagenbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO, sondern in jenen des Folgebescheids, so dass die bei sog. Zebragesellschaft erforderliche Umqualifizierung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters die Grundlagenentscheidung nicht berührt. Sie ist deshalb allein auf der Ebene des Gesellschafters vorzunehmen.

c) Diese Auslegung entspricht zudem – so der Große Senat – den rechtlichen Wertungen, die dem Steuergeheimnis zugrunde liegen (vgl. § 30 AO). Denn bei Beteiligungen an sog. Zebragesellschaften stehen persönliche Verhältnisse, die zur anteiligen Umqualifizierung der Einkünfte führen, weder in Zusammenhang mit der Beteiligung noch sind sie durch eine materiell-rechtliche Vorschrift ausdrücklich den Beteiligungseinkünften zugeordnet.

d) Diese Auffassung des Großen Senats verhindert eine unnötige Verkomplizierung der Rechtsanwendung, insbesondere wenn Gesellschafts-FA und Wohnsitz-FA nicht identisch sind und überdies – wie z.B. häufig bei Immobilien-Fonds – eine Vielzahl von Gesellschaftern mit unterschiedlichen Einkünften beteiligt ist. Hier würde die Einbeziehung der persönlich vom jeweiligen Gesellschafter ver...

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