FinMin Hamburg, 12.3.2018, S 2171 c - 2016/001 - 52

Mit Urteil vom 9.5.2017 (Az. IX R 6/16) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für (anschaffungsnahe, aber unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen jedenfalls dann nicht unter den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG fallen, wenn der maßgebliche Schaden nach Erwerb des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei einem Vermieter waren Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die vom Mieter nach Erwerb der Eigentumswohnung verursacht wurden, angefallen. Das Finanzgericht (FG Düsseldorf vom 21.1.2016, 11 K 4274/13 E) hat entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamtes entschieden, dass diese Aufwendungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen beim Vermieter sind. Diese Rechtsauffassung wurde nun durch den BFH mit o.g. Urteil bestätigt.

Das Urteil ist im BStBl 2018 II S. 9 veröffentlicht und ist daher in vergleichbaren Fällen allgemein anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1

EStG § 21

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