Leitsatz

Das objektive Nettoprinzip gebietet den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn diese auf Wirtschaftsgüter erbracht werden, die in fremdem Eigentum stehen, aber vom Steuerpflichtigen genutzt werden.

 

Sachverhalt

Die miteinander verheirateten Kläger erwarben ein Haus, das sie in Wohnungseigentum aufteilten. Das Erdgeschoss wurde der Klägerin zugeordnet. Sie hat es an den Kläger vermietet. Er betreibt dort eine Praxis für Naturheilkunde. Zur Finanzierung hatte die Klägerin Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Kläger verbürgte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Kläger erbracht.

Das Finanzamt erkannte das Mietverhältnis zwischen den Klägern nicht an. Es ließ insoweit die Einkünfte der Klägerin unberücksichtigt und kürzte die Betriebsausgaben des Klägers entsprechend.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger (nur noch) die Berücksichtigung der Abschreibung und Schuldzinsen für die Praxisräume als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit des Klägers.

 

Entscheidung

Die Klage hat Erfolg. Das FG hat die AfA sowie die Schuldzinsen bei den Einkünften des Klägers als Betriebsausgaben berücksichtigt.

Es begründet dies damit, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur Frage der AfA für Gebäude, die nicht im Eigentum des Nutzenden stehen, für die er aber die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, Abschreibungen beim Nutzenden und Zahlenden zu berücksichtigen sind. Ausschlaggebend ist, ob der Nutzende selbst Aufwendungen im betrieblichen Interesse trägt. Das ist jedenfalls gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Tilgungen für ein Darlehen, mit dem die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes finanziert wird, mitträgt, ohne dass es dabei entscheidend auf die schuldrechtliche Verpflichtung ankommt.

Die Aufwendungen wurden hier wirtschaftlich vom Kläger getragen, denn dem gemeinsamen Konto der Kläger wurden nahezu ausschließlich Mittel des Klägers zugeführt. Er ist damit zur Vornahme zur AfA berechtigt. Für die Zinsleistungen gilt dies entsprechend; sie sind nach § 4 Abs. 4 EStG als Aufwendungen des Klägers zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Das allen Einkunftsarten zugrundeliegende Nettoprinzip, wonach die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werden, gebietet nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH v. 30.1.1995 (GrS 4/92, BStBl 1995 II S. 281) grundsätzlich den Abzug der vom Steuerpflichtigen zur Einkunftserzielung getätigten Aufwendungen auch dann, wenn und soweit diese Aufwendungen auf in fremden Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. An dieser Vorgabe hat sich das FG bei seiner Entscheidung orientiert. Da das Finanzamt die vom FG zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision eingelegt hat (Az. brim BFH: VIII R 10/14), muss abgewartet werden, ob die finanzgerichtliche Entscheidung Bestand haben wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, 7 K 407/13 E

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