BMF, 03.02.2000, IV C 2 - S 2144 - 10/00

Zu der Frage, ob ein Arbeitgeber Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsbrille eines Arbeitnehmers – sofern sich eine Kostenübernahme aus § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz i.V. mit § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung ergibt – als Betriebsausgabe berücksichtigen kann, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Der ESt unterliegen die Einkünfte. Das sind grundsätzlich die Einnahmen nach Abzug der zu ihrer Erzielung aufgewandten Ausgaben. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören auch Kosten für eine spezielle Sehhilfe des Arbeitnehmers, zu deren Erstattung der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Aufwendungen können daher im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogen werden.

Beim Arbeitnehmer gehört der Vorteil aus der gesetzlich vorgesehenen Übernahme angemessener Kosten für die Bildschirmbrille durch den Arbeitgeber nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn nach dem Ergebnis einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten R 70 Abs. 3 Nr. 11 LStR 1999,R 70 Abs. 2 Nr. 2 LStR 2000).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

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