Dem Grunde nach abziehbare Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind

  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung/Herstellung/Reparatur des Gebäudes/der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Gebäude-AfA, Reparaturaufwendungen, Feuerversicherung, Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Wassergeld, Stromkosten, Heizungskosten, Reinigungskosten;
  • Aufwendungen für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers sowie
  • Aufwendungen für die Renovierung des Arbeitszimmers.

Flächenmäßig anteiliger Abzug: Soweit die Kosten nicht – wie z.B. die Aufwendungen für die Ausstattung oder die Renovierung des Arbeitszimmers – nur für das häusliche Arbeitszimmer, sondern für das ganze Gebäude/die ganze Eigentumswohnung anfallen, ist allein der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar. Dieser Anteil ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung (Wohnflächenverhältnis) im Schätzungswege (§ 162 AO) zu ermitteln.

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