"Wohnzwecke" i.S.d. § 23 EStG? Bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Privatvermögen stellt sich bei Veräußerung des Objekts innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer dem Bereich "Wohnzwecke" zuzurechnen ist – und damit von der Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG erfasst wird.

FG Köln = Veräußerungsgewinn insgesamt steuerfrei: Das FG Köln hat hierzu entschieden, dass der Veräußerungsgewinn auch dann in vollem Umfang gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG steuerfrei bleibt, wenn Teile der Wohnung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Beachten Sie: Dies gelte zumindest dann, wenn der weit überwiegende Teil der Wohnung tatsächlich eigenen Wohnzwecken dient[35].

FG Baden-Württemberg = Revision eingelegt (IX R 27/19): So sieht das auch das FG Baden-Württemberg mit Urteil v. 23.7.2019[36]. Allerdings hat die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 27/19 beim BFH anhängig ist. Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren berufen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO[37].

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