Aufwendungen = Aufteilung nach Nutzungsanteil: Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen. Der BFH sieht keinen Grund, den Abzug der Kosten für ein intensiv, aber nur im Rahmen einer einzigen Einkunftsart genutztes Arbeitszimmer auf 1.250 EUR zu beschränken, aber ggf. für mehrere nur in geringerem Umfang ausgeübte Tätigkeiten zu vervielfältigen[31].

Höchstbetrag = keine Aufteilung: Der Höchstbetrag ist aber auch nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen i.R.d. verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen. Vielmehr kann der Steuerpflichtige in einem derartigen Fall die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen[32].

Beachten Sie: Der Höchstbetrag von 1.250 EUR kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige erhöhte Abschreibungen nach § 7i EStG in Anspruch nimmt. Insoweit nimmt das Gesetz keine Unterscheidung nach der Art der für das Arbeitszimmer aufgewandten Gebäudekosten vor[33].

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