Der den uneingeschränkten BA-/WK-Abzug rechtfertigende Begriff des "Mittelpunkts der gesamten Tätigkeit" ist gesetzlich nicht näher definiert. Bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit – teilweise zu Hause und teilweise auswärts – ausübt, bestimmt sich der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind[25].

Bei Rechtsanwälten ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Im entschiedenen Streitfall hatte der Steuerpflichtige vergeblich den vollständigen BA-Abzug seiner Arbeitszimmerkosten geltend gemacht, indem er vortrug, bei dem häuslichen Arbeitszimmer handele es sich um den Kanzleisitz seiner anwaltlichen Nebentätigkeit, da er als Syndikusanwalt gesetzlich verpflichtet sei, Kanzleiräume vorzuhalten und eigene Kanzleiräume zu unterhalten, um anwaltliche Verschwiegenheitspflichten zu erfüllen[26].

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