BMF, 15.1.2016, IV C 6 - S 2139 - b/13/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BStBl 2013 I S. 1493);
  Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.11.2014 (BStBl 2016 II S. xx);

Der BFH hat mit Urteil vom 12.11.2014 (BStBl 2016 II S. xx) entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S. 1912) in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann. Er widerspricht damit der in Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 (BStBl 2013 I S. 1493) enthaltenen Regelung, wonach ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.11.2014 (a.a.O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Randnummer 6 und die sonstigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 (a.a.O.) dieser Entscheidung entgegenstehen, sind diese nicht weiter anzuwenden.

Hinsichtlich der Erhöhung (Aufstockung) von Investitionsabzugsbeträgen, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, gilt Folgendes:

 

1. Maßgebende Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betrieb am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres die in § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht überschreitet. Die Erhöhung eines in einem Vorjahr für eine bestimmte Investition beanspruchten Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das maßgebende Größenmerkmal gemäß § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG auch am Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.

 

2. Maßgebender Investitionszeitraum

Die dreijährige Investitionsfrist nach § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (a.a.O.) beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem ein Investitionsabzugsbetrag für ein begünstigtes Wirtschaftsgut erstmals geltend gemacht wird. Eine Erhöhung des Abzugsbetrages in einem Folgejahr verlängert den Investitionszeitraum nicht.

 

3. Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen

Die Randnummern 20, 22 und 23 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung) sowie die Randnummern 24 bis 26 (Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung) des o.g. BMF-Schreibens vom 20.11.2013 (a.a.O.) sind bei der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen entsprechend anzuwenden. So scheidet eine Erhöhung aus, wenn die Investitionsfrist bei Antragstellung abgelaufen ist und die Investition nicht durchgeführt wurde oder bei bereits durchgeführten Investitionen die Erhöhung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient.

 

4. Keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition

Investitionsabzugsbeträge können nur für künftige Investitionen beansprucht werden (§ 7g Absatz 1 Satz 1 EStG). Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes ist nicht möglich. Dies gilt auch für die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen.

 

5. Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen

Bei Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes sind die Regelungen der Randnummern 45 und 46 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 (a.a.O.) zur Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG anzuwenden. Dabei sind die zuerst beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig hinzuzurechnen. Soweit die insgesamt beanspruchten Investitionsabzugsbeträge für eine bestimmte Investition den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG übersteigen und auch keine nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums anfallen, ist der verbleibende Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen. Dabei sind die zuletzt beanspruchten Teilabzugsbeträge vorrangig rückabzuwickeln.

Beispiel

Investitionsabzugsbetrag Wirtschaftsjahr 2012: 4.000 EUR
Wirtschaftsjahr 2013: 2.000 EUR
Investition 2015: 12.000 EUR
Hinzurechnung § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG 40 %: 4.800 EUR
Rückgängigmachung Teilabzugsbetrag aus 2013: 1.200 EUR

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer – zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 7g

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 83

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