Die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG mit 30 % ist bei steuerpflichtigen "betrieblich veranlassten" Sachzuwendungen oder bei Geschenken möglich. Dies gilt

  • nicht nur bei Zuwendungen an Geschäftspartner,
  • sondern auch an die eigenen Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss solche Zuwendungen, wie z. B. Sachgeschenke, die keine bloßen Aufmerksamkeiten mehr sind, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.

Die vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben beim Empfänger, dem Arbeitnehmer, lohnsteuerfrei. Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Sie ist von dem die Sachzuwendungen gewährenden Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung zu erklären und spätestens nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

§ 37b EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Pauschalierungswahlrecht ein. Der zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende kann die grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommen- bzw. Lohnsteuer im Wege der Pauschalierung als eigene Steuer übernehmen. Die Sachzuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben dann bei der Einkünfteermittlung des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.

Das Pauschalierungswahlrecht muss bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer wie Kunden für alle Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich ausgeübt werden. Entsprechendes gilt für die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer.

Insoweit hat der Zuwendende nur die Wahl zwischen

  • dem vollständigen Verzicht der Pauschalierung und
  • der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen.

Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37 b Abs. 1 Satz 1 und § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können allerdings unabhängig voneinander wahrgenommen werden.

Das bedeutet konkret:

  • Der Zuwendende kann die Zuwendungen an Geschäftsfreunde bzw. Kunden der Pauschalierung unterziehen,
  • die Zuwendungen an Arbeitnehmer jedoch nicht, und umgekehrt.

Nur im eigentlichen Pauschalierungskreis ist einheitlich zu pauschalieren oder nicht.

 
Wichtig

Höchstgrenze für die Zuwendungen von 10.000 EUR für Lohnsteuerpauschalierung

Die Pauschalierung kann nur gewählt werden, soweit der Wert der Zuwendungen 10.000 EUR nicht übersteigt.

Nicht in die Pauschalierung mit einbezogen müssen hingegen werden sogenannte Bagatellgeschenke bis zu 10 EUR.

[1]

Diese dem Zuwendenden eingeräumten Pauschalierungswahlrechte können von diesem widerrufen werden. Nach dem Urteil des BFH vom 15.6.2016 sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich.[2]

Will der Zuwendende von diesem Widerrufsrecht Gebrauch machen, genügt hierfür allerdings eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht. Auch die Abgabe des Widerrufs im Einspruchs- oder Klageverfahren ist nicht ausreichend. Nach Ansicht des BFH ist der Widerruf als "actus contrarius" der Wahlrechtsausübung in nämlicher Form wie das Wahlrecht auszuüben.

Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach § 37b Abs. 4 EStG. Das wiederum bedeutet, dass das Widerrufsrecht durch die Abgabe einer geänderten, u. U. auf "Null" lautenden Pauschalsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt auszuüben ist.

 
Praxis-Tipp

Kontierungs-Praxis-Fazit:

  • Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers sind lohnsteuerfrei.
  • Dabei muss es sich um Sachzuwendungen handeln. Geldzuwendungen sind von der Begünstigung ausgenommen.
  • Der Wert der Sachzuwendung darf nur relativ gering sein. Die von der Finanzverwaltung festgelegte Nichtbeanstandungsgrenze beträgt 60 EUR.
  • Die Aufmerksamkeit muss dem Arbeitnehmer gelegentlich oder aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.
  • Als steuerfreie Aufmerksamkeiten gelten auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt.
  • Als steuerfreie Aufmerksamkeit gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes kostenlos oder verbilligt Speisen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung stellt.
  • Bloße Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers sind nicht umsatzsteuerbar.
  • R 19 LStR, § 3 Nrn. 16, 31, 32, 33, 45, 50, 62, 63 sowie § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG sehen weitere lohnsteuerliche Befreiungstatbestände vor.
  • Sachzuwendungen sind ansonsten regelmäßig lohnsteuerpflichtig.
[1] BMF, Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/100001, BStBl 2015 I S. 468.

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