OFD Frankfurt, 28.1.2003, S 2244 A - 21 - St II 24

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird. Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG gehört somit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält. Entsprechendes gilt auch für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste, sofern die Verlustberücksichtigung nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ausgeschlossen wird.

 

1. Entstehung eines Auflösungsgewinns bzw. -verlustes

Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus (vgl. BFH-Urteil vom 3.6.1993, VIII R 81/91, BStBl 1994 II S. 162 und vom 3.6.1993, VIII R 46/91, BFH/NV 1994 S. 364).

Für die Frage, ob es sich dem Grunde nach um einen Vorgang i.S. des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG handelt, sind somit die Voraussetzungen im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung der Kapitalgesellschaft maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1997, VIII R 16/94, BStBl 1999 II S. 339; vom 10.11.1998, VIII R 6/96, BStBl 1999 II S. 348 ; vom 26.1.1999, VIII R 50/98, BStBl 1999 II S. 559 ; vom 26.1.1999, VIII R 32/96, BFH/NV 1999 S. 922). Für die Überprüfung der Beteiligungsgrenze i.S. des § 17 Abs. 1 EStG ist dabei deren zweimalige Herabsetzung zu beachten:

Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung Beteiligungsgrenze
zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft vor dem 1.1.1999 mehr als 25 %
zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft nach dem 31.12.1998 mindestens 10 %
zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft ab der zeitlichen Anwendung des § 17 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (§ 52 Abs. 34a EStG) mindestens 1 %

Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer GmbH sind nach § 60 GmbHG:

Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer AG sind nach § 262 AktG:

 

2. Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung des Auflösungsgewinns bzw. -verlustes

Von der Überprüfung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Auflösung der Kapitalgesellschaft ist der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung des Auflösungsgewinns bzw. -verlustes zu unterscheiden. Der BFH hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. BFH-Urteile vom 4.11.1997, VIII R 18/94, BStBl 1999 II S. 344; vom 25.1.2000, VIII R 63/98, BStBl 2000 II S. 343 ; vom 14.6.2000, XI R 39/99, BFH/NV 2001 S. 302 ; vom 12.12.2000, VIII R 52/93, BStBl 2001 II S. 286 ; vom 12.12.2000, VIII R 22/92, BStBl 2001 II S. 385 ; vom 12.12.2000, VIII R 34/94, BFH/NV 2001 S. 757 ; vom 12.12.2000, VIII R 36/97, BFH/NV 2001 S. 761 ; vom 27.11.2001, VIII R 36/00, BStBl 2002 II S. 731 – vgl. auch H 140 (7) Auflösung und Kapitalherabsetzung EStH 2001).

Der Zeitpunkt ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge