Leitsatz

Wird eine Mitunternehmerschaft im Wege einer Realteilung ohne sog. Spitzenausgleich beendet und die Kapitalkonten angepasst, erzielen die Gesellschafter keinen Aufgabeverlust.

 

Sachverhalt

Eine Steuerberatungssozietät in der Rechtsform einer GbR wurde durch Realteilung zwischen den beiden Gesellschaftern A und B zum 30.11.2002 aufgelöst; die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter wurden in den beiden Einzelpraxen der Gesellschafter fortgeführt. A hat dazu i. H. e. nicht "weiter verfolgten" Ausgleichsanspruchs gegenüber B einen Veräußerungsverlust geltend gemacht. Dieser wurde vom Finanzamt unter Hinweis auf die sog. Kapitalkontenanpassungsmethode abgelehnt.

 

Entscheidung

Das FG bestätigt den Feststellungsbescheid des Finanzamts; es ist kein Veräußerungsverlust für den A festzustellen. Die GbR wurde durch eine Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG beendet. Zutreffend wurden die Wirtschaftsgüter mit ihrem Buchwert in die jeweiligen Betriebsvermögen der Gesellschafter überführt. Es waren damit keine stillen Reserven aufzudecken, sodass für keinen Realteiler ein steuerliches Aufgabeergebnis anzusetzen ist.

Buchungstechnisch wird dies durch die sog. Kapitalkontenanpassungsmethode bewerkstelligt, mit welcher erreicht wird, dass das jeweilige steuerliche Kapitalkonto der Mitunternehmer gewinnneutral an die saldierten Buchwerte aller von ihnen übernommenen Wirtschaftsgüter angepasst wird (BMF, Schreiben v. 28.02.2006, BStBl 2006 I S. 228, Ziffer VII).

 

Hinweis

Das Urteil wurde rechtskräftig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei einer Realteilung ein Veräußerungs- bzw. Aufgabeergebnis nur entsteht, wenn eine Überführung von Wirtschaftsgütern nicht zum Buchwert möglich sein sollte. In der Praxis ist dies vor allem der Fall, wenn aus eigenen Mitteln der Gesellschafter ein sog. Spitzenausgleich bezahlt wird. Auch bei einer Entnahme in das Privatvermögen mit Teilwertansatz wird ein Aufgabeergebnis erzielt.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 18.04.2013, 4 K 2317/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge