§ 1 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.

 

(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.

 

(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund

 

1.

des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder

 

2.

des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).

 

(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).

 

(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

 

(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).

 

(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.

 

(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13).

§§ 2 - 43 Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

§§ 2 - 14 Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer

§ 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters

1Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. 2Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist.

§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

 

(1) 1Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland

 

1.

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder

 

2.

auf Grund des Rechts der Europäischen Union

verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. 2Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.

 

(2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass

 

1.

die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder

 

2.

der amtliche Ausweis

 

a)

keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält,

 

b)

keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder

 

c)

die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält.

 

(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere:

 

1.

Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),

 

2.

Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),

 

3.

Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,

 

4.

Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,

 

5.

amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,

 

6.

Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),

 

7.

Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und

 

8.

Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

Ab 02.05.2024:

(1) 1Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1.

der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),

2.

der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),

3.

der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),

4.

der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),

5.

die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),

6.

die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),

7.

das Europäische Reisedokument für die Rück...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge