(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

 

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1[1] [Bis 29.02.2020: § 4 Abs. 5 Satz 1] einen Nachweis nicht führt,

 

2.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,

 

2a.

entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

 

3.

entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,[2] [Bis 29.02.2020: oder]

 

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder[3] [Bis 29.02.2020: .]

 

5.

[4]entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4,[5] eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

 

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1[6] [Bis 29.02.2020: § 4 Absatz 3 Satz 2] einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,

 

2.

entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3[7] [Bis 29.02.2020: § 19c Absatz 1 Satz 2 oder 3] eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

 

3.

entgegen § 19b Absatz 7[8] [Bis 29.02.2020: § 19d Absatz 7] eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

 

4.

[9]entgegen § 16g Absatz 4[10] [Bis 29.02.2024: § 60c Absatz 5 Satz 1] oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

Bis 23.06.2020:

4.

entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 und 4[11] [Bis 31.12.2019: § 60a Absatz 2 Satz 7] eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht.

 

(2b) (weggefallen)

 

(3)[12] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 8, Absatz 6 Satz 3[13] [Bis 29.02.2024: Absatz 3 Satz 2] oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,

 

2.

einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,

 

2a.

entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,

 

2b.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,

 

3.

entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,

 

4.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,

 

5. (weggefallen)

 

5a.

entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,

 

5b.

einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

 

6.

entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder

 

7.

einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Bis 26.02.2024:

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Bis 23.06.2020:

1.

entgegen § 4a Absatz 4[15] [Bis 29.02.2020: § 4 Abs. 3 Satz 1] eine selbständige Tätigkeit ausübt,

2.

einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuw...

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